Begriff der privaten Versicherungswirtschaft. Unter Tarif versteht man die Gesamtaufstellung der Leistungen eines Versicherers und der dafür zu zahlenden Beiträge gegliedert nach Risikogruppen.
s. auch Beitrag
Der Tarifbeitrag, auch Versicherungsprämie genannt, bezeichnet das Entgelt, das der Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler an das Versicherungsunternehmen für den gewährten Versicherungsschutz oder für die garantierte Geldleistung entrichtet.
Begriff aus der privaten Rentenversicherung. Zum Rentenbeginn kann es möglich sein, statt der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen. Diese kann auch nur zum Teil in Anspruch genommen werden, der Rest wird "verrentet" (Errechnung einer Rente aus dem Kapital).
Bei einer Riester Rente ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass das Kapital nur zum Teil (30 % max.) ausgezahlt wird. bei einer nicht geförderten Rentenversicherung ist es auch während der Laufzeit teilweise möglich, aus dem Vertrag Kapital zu entnehmen.
Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte können ihre Altersrente auch als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Rente beträgt dann, je nach Hinzuverdienst, ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt.
Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bei einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als 355 Euro brutto (gilt einheitlich in ganz Deutschland) in verminderter Höhe als anteilige Rente geleistet werden, wenn weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt.
Bei einer nicht geförderten privaten Rente kann die Rente ebenfalls nur zum Teil bezogen werden. Der Rest wird dann als Kapitalabfindung abgegolten.
Die Todesfallleistung ist eine Leistung, die der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat, wenn der Versicherte stirbt. Je nach der gewählten Rentenform können verschiedene Todesfallleistungen vereinbart werden. (s. auch Beitragsrückgewähr, Garantiezeit, Kapitalgarantie im Todesfall)