Die Beitragszahlung ist eine der wichtigsten echten Rechtspflichten eines Versicherungsnehmers. Als Gegenleistung erhält er den gewünschten Versicherungsschutz.
Zahlt ein Kunde die erste Prämie für eine neu beantragte Versicherung nicht, hat der Versicherer das Recht vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Kommt ein Kunde mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, hat der Versicherer das Recht auf Zahlung zu klagen und/oder qualifiziert zu mahnen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (isolierte Kündigung), wenn er auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat..
Um den Ablauf zu vereinfachen, kann der Versicherer aber auch bereits im Mahnschreiben die Kündigung aussprechen, falls der Kunde die Zahlungsfrist verstreichen lässt (gebundene Kündigung).
Eine ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn der Kunde die Zahlung innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung nachholt.
Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
s. Versicherungsbeginn
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt:
Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt seit 1.1.2007 monatlich 79,60 EUR. Er wird ermittelt, indem 400 Euro mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt werden.
Ab dem 01.01.2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 % der im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkünfte abzüglich der zu erwartenden Riesterzulagen.
Die Mindesteigenleistung (Sockelbetrag) beträgt 60,00 EUR jährlich. Wird der erforderliche Mindestsparbeitrag nur anteilig erbracht, werden auch die Zulagen nur anteilig gewährt.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt:
Allgemeine Mindestrenten gibt es im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Höhe der Rente richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsleben. Zeiten mit einem geringen Arbeitsentgelt vor 1992 werden bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen günstiger bewertet.
Rentnerinnen und Rentner, die sehr wenig Rente erhalten, haben aber gegebenenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Bei Verheirateten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis (förderfähige Personen) gehört. Sofern die förderfähige Person einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, kann auch der andere einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen (mittelbare Förderberechtigung). Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt der mittelbare Zulagenanspruch nicht in Betracht.
Von einer Modellrechung spricht man, wenn die Entwicklung des Vertragsguthabens einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung mit verschiedenen angenommenen Zinssätzen hochgerechnet wird (Hochrechnung). Die Modellrechnung dient zur Darstellung der unterschiedlichen möglichen Überschussentwicklung.