Der Begriff Individualversicherung bezeichnet alle Versicherungsverträge, die Versicherungsnehmer in der Privatversicherung zur eigenen persönlichen Vorsorge abschließen. Die Versicherungsleistungen werden nach dem Äquivalenzprinzip bemessen, d. h., auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit sollten sich Risiko und Leistung entsprechen.
Ansprüche aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen zählen grundsätzlich zum – im Insolvenzfall – zu verwertenden Vermögen (Insolvenzmasse). Mit dem Gesetz zum Pfändungschutz der Altersvorsorge (2007) wurde die Lage der Selbstständigen jedoch verbessert. Den Kern bildet der neu geschaffene § 851c ZPO, in dem Kriterien für geschützte Altersvorsorge definiert werden. Demnach dürfen Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen (z.B. keine Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres, nur Rentenleistungen...) erfüllt ist; überdies wurde der Pfändungsschutz der Höhe nach begrenzt (Vermögensstaffel gemäß § 851c Abs. 2 ZPO). Riester-Rentenversicherungen und auch Basisrenten sind auf Grund des Gesetzes in den Pfändungsschutz einbezogen.