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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Finanzamt
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Folgeprämie
Mit Folgeprämie werden alle der ersten Prämie (Erstprämie) folgenden Prämien bezeichnet. Ihre Fälligkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrags. Erst- und Folgeprämien beziehen sich jeweils auf die vertraglich definierten Versicherungsperioden. Die Prämienzahlung ist eine Rechtspflicht des Versicherungsnehmers.
Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer bei Nichtzahlung einer Folgeprämie eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird die fällige Folgeprämie nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag fristlos kündigen, wenn es auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
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förderfähige Personen (Riester-Rente)
Die staatliche Förderung für eine Riester Rente erhalten Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Beamte, Richter und Soldaten, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 10a in Verbindung mit 79 EStG).
Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Der andere erhält die Förderung dann auch (Voraussetzung: Leistung des Mindesteigenbeitrages durch den berechtigten Ehepartner abzügl. der insgesamt zustehenden Zulagen § 86 (2) EStG in einen eigenen Vorsorgevertrag).
Zu den Pflichtversicherten gehören im Einzelnen:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- oder Vorruhestandsgeld
- bestimmte Gruppen von Selbstständigen - z. B. Handwerker, Lehrer, Hebammen, Künstler und Selbstständige mit einem Auftraggeber
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Kindererziehende während der Kindererziehungszeiten (zzt. 3 Jahre)
- nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs"), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Nicht gefördert werden:
- nicht pflichtversicherte Selbstständige
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken (d. h. Inanspruchnahme der Sozialversicherungsfreiheit)
- Rentner (Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung / Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit)
- freiwillig Versicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare und Architekten
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Sozialhilfeempfänger ohne versicherungspflichtiges Einkommen
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förderfähiger Ehepartner
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Förderfähigkeit
Für die Riester-Rente gilt:
Zur Förderung einer Riester-Rente müssen folgende Kriterien aus § 1 AltZertG erfüllt sein:
| Kriterium | Inhalt |
| Kalkulation | unabhängig vom Geschlecht (Unisex Tarif)
gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf mind. 5 Jahre oder laufende Verrechnung
Garantie der Altersversorgebeiträge (Beiträge + Zulagen) zum Beginn der Rentenzahlung
| | Mögliche Leistungsarten | Rentenzahlung lebenslang, gleichbleibend oder steigend
Ratenzahlung gleichbleibend oder steigend mit Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr möglich
Kapitalzahlung Möglichkeit der gesonderten Auszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der Renten- oder Ratenzahlung
Möglichkeit der zusammengefassten Auszahlung von bis zu 12 Monatsleistungen
Möglichkeit der Abfindung von Kleinbetragsrenten
Auszahlung von in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträgen zulässig
| | Leistungszeitpunkt | frühestens 60. Lebensjahr oder Beginn einer gesetzlichen Altersrente
| | Zusatzversicherungen | Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich
Hinterbliebenenabsicherung – nur an "engen Personenkreis" (Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder)
| | Vertragsgestaltung | Anspruch auf beitragsfreies Ruhen des Vertrages
Anspruch auf Vertragskündigung (zum Quartal) mit anschließender Übertragung auf einen anderen Anbieter
Anspruch auf teilweise oder vollständige Auszahlung für Wohnzwecke (zum Quartal)
Entweder bis zu 75 % oder 100 % des Altersvorsorgevermögens |
Für die Rürup-Rente gilt:
Zur Förderung eines Vertrages (steuerliche Absetzbarkeit) müssen die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Nr. 2.b) EStG erfüllt werden. Demzufolge wird die Leistung aus dem Vertrag frühestens nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres und als laufende, lebenslange Monatsrente nur an den Versicherten gezahlt. Weitere Auszahlungen sind nicht möglich. Die Ansprüche aus dem Vertrag können nicht übertragen oder vererbt werden. Ebenfalls nicht möglich sind Kapitalisierung, Beleihung oder Veräußerung.
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Förderquote
Verhältnis aus staatlicher Förderung zu Eigenleistung. Bei einer Riester-Rente kann die Förderquote bis zu über 80 % betragen.
Die Förderquote gibt an, wie viel Prozent des gesamten Beitrages, der in Ihren Vertrag fließt, durch die staatliche Förderung (Zulagen + Steuervorteil) abgedeckt wird.
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Förderstufen (Riester)
Die staatliche Förderung zu einer Riester Rente stieg stufenweise bis zum Jahr 2008 an. Dies wird auch als "Riesterstufen" bezeichnet.
Steigerung der Zulagen
s. Grundzulage und s. Kinderzulage
Steigerung des Sonderausgabenabzuges
Gemäß § 10 a Abs. 1 EStG baute sich der höchstmögliche Sonderausgabenabzug für eine Riester-Rente bis 2008 stufenweise auf. Er betrug für 2007 jeweils 1.575,- EUR p. a. und seit dem Jahr 2008 jeweils 2.100,- EUR p. a.
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Förderung
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Freistellungsauftrag
Wenn ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe vorliegt, braucht das Versicherungsunternehmen bei der Auszahlung nicht steuerbegünstigter Lebensversicherungen keine Kapitalertragssteuer einzubehalten.
Der Freistellungsauftrag darf zusammen mit anderen Freistellungsaufträgen für weitere Kapitaleinkünfte den Betrag von insgesamt 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete nicht übersteigen.
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Freiwillige Versicherung
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzl. Rentenversicherung kann nur auf Antrag erfolgen. Berechtigt sind alle Deutschen im In- und Ausland sowie in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits pflichtversichert (s. Pflichtversicherung) sind.
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