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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Abgeltungssteuer
Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne sind ab dem 1. Januar 2009 pauschal 25% Abgeltungssteuer fällig. Steuerfrei bleib nur ein Sparerpauschbetrag von 801,- EUR (1.602,- EUR für Ehepaare). Ein Bestandsschutz gilt für Gewinne aus Aktien und Fondsanteilen, wenn diese vor dem 31.12.2008 gekauft und anschließend zwölf Monate nicht angetastet wurden.
Für private Lebens- und Rentenversicherungen gelten die Regelungen der Abgeltungssteuer nicht, hier bleibt es beim Halbeinkünfteverfahren (einzige Ausnahme ist der Verkauf eines Vertrages vor Ablauf von 12 Jahren). Damit besteht ein steuerlicher Vorteil für diese Anlageform, da nur die Hälfte der Erträge besteuert werden.
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Abrufphase
Begriff aus der privaten Altersvorsorge. Damit besteht die Möglichkeit, die versicherte Erlebensfallleistung (Rente oder Kapitalabfindung) vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bei den Tarifen der HanseMerkur Speziale ist die Abrufphase bereits obligatorisch im Tarif integriert.
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Abschlusskosten
Aufwendungen beim Vertragsabschluss.
Dazu gehören Aufwendungen für die Akquisitionsorgane und die Anlage im Verwaltungssystem. Außerdem zählen hierzu noch Kosten, die bei der Antrags- und Risikoprüfung anfallen und die Kosten für die Ausfertigung der Versicherungspolice. Die Abschlusskosten werden über die ersten 5 Jahre der Vertragslaufzeit verteilt und von den Kunden über die Versicherungsprämie bezahlt.
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Abtretung
Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen können abgetreten oder verpfändet werden. Dies ist nicht möglich bei geförderten Rürup oder Riester- Renten, da die Förderung ausschließlich der Altersvorsorge des Versicherten selbst dienen soll.
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aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst (s. Anpassungsformel).
Ab 1.7.2007 gelten folgende Werte:
Alte Bundesländer: 26,27 EUR
Neue Bundesländer: 23,09 EUR
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
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Altersarmut
Altersarmut bezeichnet die finanziellen Verhältnisse von älteren Menschen, deren Rente zu gering ist, um die Lebenshaltungskosten abzudecken, und die den Weg zum Sozialamt vermeiden. Die Leistungsfähigkeit eines gesetzlichen Alterssicherungssystems wird grundsätzlich daran gemessen, wie gut es der Altersarmut entgegentreten kann. Mit der Grundsicherung, einer beitragsundabhängigen Leistung, die jeder beantragen kann, der älter als 65 oder dauerhaft erwerbsgemindert ist, soll diesem Risiko zusätzlich zum regulären Rentensystem begegnet werden.
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Altersrenten
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente ab 67 hat fast jeder Versicherte, der in seinem Leben gearbeitet oder Kinder erzogen hat. Lediglich 5 Jahre Versicherungszeit müssen Sie vorweisen können.
Für einige Personengruppen gibt es spezielle Regelungen z. B. für Frauen, langjährig Versicherte, schwerbehindete Menschen, Arbeitslose (Anmerkung: extra Link später)
1) Regelaltersrente
Die Regelaltersrente können Versicherte beantragen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Durch das Rentenanpassungsgesetz (2007) wird diese allgemeine Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
2) Rente für besonders langjährig Versicherte
"Für besonders langjährig Versicherte wurde mit dem neuen Gesetz (2007) eine neue Altersrente eingeführt. Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen."
3) Rente für langjährig Versicherte
Langjährig Versicherte, die vor 1937 geboren worden sind, müssen das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 35 Jahren nachweisen können, um die Voraussetzungen für eine Altersrente zu erfüllen.
Versicherte ab Geburtsjahrgang 1937 unterliegen der Regelung zur Anhebung der Altersgrenze, d. h. sie können zwar die Rente auch vorzeitig in Anspruch nehmen, haben aber einen Rentenabschlag von 0,3 % pro vorgezogenem Monat des Rentenbeginns. Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten an die Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
4) Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähige
Schwerbehinderte bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähige (Für Versicherte, die nach dem 31.12.1950 geboren wurden, reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss dann grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Im Rahmen des Rentenanpassungsgesetzes (2007) wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Es gibt aber eine Vertrauensschutzregel: Wer vor dem 17. November 1950 geboren wurde und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert war, kann weiterhin mit 60 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.
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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Einen Riester Altersvorsorgevertrag kann der Zulagenberechtigte zur Herstellung oder Anschaffung von selbstgenutztem, inländischem Wohneigentum nutzen ("Altersvorsorge-Eigenheimbetrag" gemäß 92a EStG).
Sofern der Vertrag bereits über entsprechend gebildete und geförderte Kapitalmittel verfügt, kann das Vertragsguthaben teilweise oder vollständig für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen werden. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und die Tilgungsleistungen werden auf einem gesonderten Wohnförderkonto getrennt vom übrigen Vertragsguthaben erfasst.
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Anpassungsformel
Die Renten werden zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Lohnentwicklung der Beschäftigten erhöht.
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Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte.
Zu den Anrechnungszeiten zählen grundsätzlich folgende Zeiten:
- Krankheitszeiten,
- medizinische Heilbehandlung oder Berufsförderung,
- Schwangerschaft,
- Schutzfristen bei Mutterschaft,
- Arbeitslosigkeit,
- Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr.
Die Anrechnungszeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit.
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Anzeigepflicht
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Äquivalenzprinzip
In der privaten Versicherung beruht die Prämienkalkulation auf dem Äquivalenzprinzip. Demnach entrichtet der Versicherungsnehmer, abhängig von seinem individuellen Risiko, eine entsprechende, wagnisgerechte Prämie an das Versicherungsunternehmen. Die Prämie hängt von Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand sowie vom gewählten Versicherungsumfang ab. (Äquivalenzprinzip = Gleichwertigkeit)
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Arbeitgeberanteil
Der Arbeitgeberanteil ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt auch für versicherungsfreie Angestellte, so dass der Arbeitgeber im Krankenversicherungsbereich seinen Anteil alternativ für die private oder die gesetzliche Krankenversicherung trägt. Bei der privaten Krankenversicherung jedoch maximal bis zu dem Betrag, der für einen gesetzlich Krankenversicherten zu tragen wäre. Bei allen Geringverdienern, die bis zur Höhe von 325 EUR verdienen, muss der Arbeitgeber die Beiträge zu 100% aufbringen.
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Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen kann die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Selbstständigen sein. Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
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Arbeitsentgelt
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Wohnung, so ist der Wert dieser Leistungen (wird jährlich in einer Verordnung bekannt gegeben) den Barbezügen hinzuzurechnen.
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Aufgeschobene Leibrente
Die aufgeschobene Leibrente ist eine Form der Lebensversicherung. Die erste Phase, in der Beiträge zu zahlen sind, dient der Kapitalansammlung. In der zweiten Phase wird eine laufende Rente bis zum Tod des Versicherungsnehmers gezahlt bzw. bei einem mitversicherten Partner bis zu dessen Tod. Je nach Versicherungsunternehmen erhält die laufende Rentenzahlung eine Überschussbeteiligung, so dass die Rentenzahlungen sich jährlich erhöhen.
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Aufschubzeit
Begriff aus dem Bereich der Lebensversicherung. Die Aufschubzeit entspricht der Zeitspanne zwischen dem formellen Versicherungsbeginn (Anmerkung: extra Link später) und dem Beginn der Rentenzahlung. In dieser Zeitspanne ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Beitrag zu zahlen, während das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, den Versicherungsschutz zu erbringen.
s. auch Vertragslaufzeit
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Aufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt für Finanzdientleistungsaufsicht (Bafin) ist eine organisatorisch selbstständige Oberbehörde in Berlin. Sie beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen, die in der BRD ansässig sind. Hauptaufgabe der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren. Die Behörde prüft u. a. die Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, geht der laufenden rechtlichen Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit nach, nimmt ordentliche und außerordentliche Prüfungen von Unternehmen vor.
Anforderungen an eine Riester-Rente
s. Förderfähigkeit
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Ausland
Für den Anspruch einer gesetzl. Rente gilt:
Rentenrechtliche Zeiten, die in einem anderen EU-Land nach dessen jeweiligen Gesetzen erfüllt wurden, werden anerkannt, allerdings nur zur Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen. Für die Berechnung Ihrer Rentenhöhe werden diese Zeiten jedoch nicht herangezogen. Hier zahlt jeder Staat die Rente, die sich aus den an ihn gezahlten Beiträgen ergibt.
Für die Zahlung der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:
Ein vorübergehender, also von vornherein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt, ist für die Zahlung der Rente auf jeden Fall unschädlich.
Ist ein längerer oder sogar ständiger Aufenthalt im Ausland geplant, so sollte man sich vorab bei seinem Rentenversicherungsträger, zum Beispiel in den Auskunfts- und Beratungsstellen, informieren und diesen benachrichtigen. Verbindliche Aussagen zur weiteren Rentenzahlung und der Rentenhöhe können dann getroffen werden. Rentner müssen bei dauerndem Aufenthalt im Ausland unter Umständen in Kauf nehmen, dass die Rente nur zum Teil oder überhaupt nicht gezahlt werden kann.
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland hängt die Besteuerung der Rente davon ab, ob mit dem Land, in das der Wohnsitz verlegt wird, ein sog. "Doppelbesteuerungsabkommen" besteht. In den über 100 Staaten, mit denen ein derartiges Abkommen besteht, gilt meist das Wohnsitzprinzip. In diesen Fällen wird die dt. Rente nach den Gesetzen des jeweiligen Saates besteuert.
Für den Anspruch auf Förderung zu einer Riester Rente gilt:
Anspruch auf die staatliche Förderung haben alle in der gesetzlich Rentenversicherung Pflichtversicherten und Besoldungsempfänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch für in Deutschland lebende Ausländer. Grenzgänger, die in Dtl. wohnen und in einem Nachbarstaat arbeiten, sind in der Regel förderberechtigt. Sie sind in Dtl. unbeschränkt steuerpflichtig und in dem Staat, in dem sie arbeiten, rentenversicherungspflichtig. Die Pflichtmitgliedschaft in der ausl. Rentenversicherung genügt, weil die Rentenversicherungssysteme aller an Deutschland angrenzender Staaten dem dt. Modell vergleichbar sind. Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Dtl. arbeiten, sind in der Regel nicht förderberechtigt.
Wer vom Arbeitgeber für bestimmte Zeit ins Ausland entsendet wird, aber weiterhin in Dtl. rentenversicherungspflichtig ist, bleibt förderberechtigt. Allerdings wird während der Zeit im Ausland keine Förderung gezahlt. Die Zulagen und Steuervorteile werden nach der Rückkehr rückwirkend nachgezahlt.
Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt und endet damit die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten, liegt eine sog. "schädliche Verwendung" vor. D. h., es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der steuerlichen Förderung. Der Anbieter der Riester Rente muss in diesem Fall die zentrale Stelle über die schädliche Verwendung informieren. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag, der sich aus den Zulagen und den Sonderausgabenabzugsvorteilen des entsprechenden Altersvorsorgevertrages zusammensetzt. Der Rückzahlungsbetrag wird dann direkt an die zentrale Stelle übermittelt. Erst danach kann die Auszahlung der Leistung erfolgen.
Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung bis zur Auszahlung der Vorsorgeleistung zu stunden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland verlegt wird.
Für die Zahlung einer privaten Rentenversicherung (auch Rürup Rente) gilt:
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland hängt die Besteuerung der Rente davon ab, ob mit dem Land, in das der Wohnsitz verlegt wird, ein sog. "Doppelbesteuerungsabkommen" besteht. In den über 100 Staaten, mit denen ein derartiges Abkommen besteht, gilt meist das Wohnsitzprinzip. In diesen Fällen wird die deutsche Rente nach den Gesetzen des jeweiligen Staates besteuert.
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