Besteuerung der Rürup-Rente in der Rentenphase
Leistungen aus Rürup-Renten-Verträgen werden steuerlich genauso behandelt wie Renten aus der gesetzlichen Versicherung. Ebenfalls steuerpflichtig sind eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen.
Die Besteuerung erfolgt nach dem Kohortenprinzip: Rentenfreibeträge werden einmalig festgestellt und bleiben dauerhaft unverändert. Sie sind das individuelle Besteuerungsmerkmal eines Rentners. Es wird nur der Teil der Rente besteuert, der über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht. Ab 2040 ist die gesamte Rürup-Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bis 2040 hängt der steuerpflichtige Rententeil vom Jahr des Rentenbeginns ab.