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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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VAG
Abkürzung für das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherer.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz verfolgt, genau wie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Zweck, den Versicherungsnehmer zu schützen. Das VAG unterscheidet sich vom VVG dadurch, dass seine Bestimmungen in erster Linie das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde zu den Versicherern regeln und damit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Das VVG bildet die privatrechtliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Partner des Versicherungsvertrags.
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Variable Annuities
"Variable Annuities" sind dem Wort nach "Flexible Rentenversicherungen", wurden ursprünglich in den USA entwickelt und sind die neuartigsten Lebensversicherungsprodukte am Markt.
In seiner aktuellen Ausprägung wird der Begriff "Variable Annuities" in Deutschland für eine bestimmte Form von fondsgebundenen Rentenversicherungen verwendet. Bei diesen werden für verschiedene Leistungen Garantien ausgesprochen. So kann z. B. eine feste Ablaufsumme oder eine bestimmte laufende Auszahlung (Rente) garantiert werden.
Lesen Sie mehr unter: Was sind Variable Annuities?
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Vererbung
Riester Rente nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG): Verstirbt der Förderberechtigte, kann das Kapital (aus der so genannten "Riester-Rente"), welches noch nicht für Rentenleistungen verbraucht wurde, nicht an andere Personen vererbt werden. Es kann lediglich auf einen bestehenden Altersvorsorgevertrag (im Sinne dieses Gesetzes) des noch lebenden Ehegatten (und nur auf diesen) übertragen werden.
Rürup Rente: Die Leistungen sind grundsätzlich nicht vererbbar (= Vorgabe des Gesetzgebers zur steuerlichen Förderung)
Private Rente: Leistungen aus einer nicht geförderten privaten Rentenversicherung sind vererbbar.
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Versicherte Person
Die versicherte Person ist diejenige, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Die VP ist nicht Vertragspartner oder Prämienschuldner, sondern dies ist der Versicherungsnehmer.
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Versicherungsbedingungen
Es handelt sich bei den AVB um die für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die die eine Vertragspartei (Versicherungsunternehmen) der anderen (Versicherungsnehmer) bei Abschluss des Vertrages stellt. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes in den einzelnen Versicherungszweigen.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben die Aufgabe, den Leistungspflichtumfang des Versicherungsunternehmens (und damit den des Versicherungsschutzes) zweifelsfrei festzulegen. Da der Versicherungsschutz das von den Versicherungsunternehmen angebotene Produkt darstellt, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen somit eine Produktbeschreibung. Die Versicherungsbedingungen werden dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt.
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Versicherungsbeginn
Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
s. auch materieller Beginn
Neben dem materiellen Beginn existieren auch die Begriffe "formeller und technischer Versicherungsbeginn".
formeller Beginn:
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d. h. Annahme des Antrages durch die Versicherungsgesellschaft (geschieht im Regelfall durch Erhalt der Police beim Versicherungsnehmer)
technischer Beginn:
Beantragtes Beginndatum, z. B. der 1.2.2008. Beginn der Beitragszahlungspflicht.
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Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall ist ein Tatbestand, durch den die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens eintritt.
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Versicherungsfreiheit
Von der gesetzlichen Versicherung ausgenommen sind Arbeitnehmer, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind. Diese Arbeitnehmer sind entweder von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht freigestellt (zum Beispiel Beamte), oder sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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Versicherungskonto
Hier werden die Daten eines gesetzlich Versicherten gespeichert, die für eine Leistung aus der Rentenversicherung (zum Beispiel Altersrente) von Bedeutung sind, praktisch eine Buchführung über das Versicherungsleben.
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Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossen. In vielen Fällen sind auch Dritte an dem Vertrag beteiligt. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers, also die Person, die den Versicherungsschutz beantragt. Im Unterschied zum Versicherten hat der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Zu den Rechten zählt insbesondere das Kündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer ist Prämienschuldner.
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Versicherungsombudsmann
Ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Hat der Kunde eine Meinungsverschiedenheit mit seinemVersicherungsunternehmen, kann er sich an den Ombudsmann wenden. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer.
Anschrift: Kronenstraße 13, 10117 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Versicherungspflicht
Wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder als Lehrling ohne Entgelt beschäftigt wird, unterliegt der Versicherungspflicht. Selbständige sind entweder kraft Gesetzes (zum Beispiel Lehrer) oder auf Antrag (zum Beispiel Ärzte, Einzelhändler) versicherungspflichtig. Auch selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes pflichtversichert sowie Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
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Versicherungsschein
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Versicherungsschutz
Als Versicherungsschutz wird die vertraglich definierte Leistung bezeichnet, die der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat.
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Versicherungssteuer
Die Zahlung der Versicherungsbeiträge unterliegt der Steuer. Diese wird vom Versicherungsunternehmen mit jeder Beitragsrechnung eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. In der Lebensversicherung (auch Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung) fällt keine Versicherungssteuer an.
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Versicherungsverlauf
Der Versicherungsverlauf ist eine schriftliche Aufstellung aller Zeiten, die für die Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sind. Den Versicherungsverlauf erhalten Versicherte ab dem 45. Lebensjahr alle sechs Jahre. Im Bedarfsfall ist eine Übersendung auch auf Anforderung möglich.
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Versicherungsvertrag
Es ist der Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Beitragszahlung. Der Versicherungsvertrag kommt durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen zu Stande.
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Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen (ähnlich dem Zugewinn-Ausgleich) im Falle der Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine höhere Versorgung.
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Versorgungslücke
Die Versorgungslücke wird definiert als Differenz zwischen dem letzten Nettogehalt eines Arbeitnehmers vor Eintritt in den Ruhestand und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung, wenn vorhanden. Durch die ständigen Kürzugen im Sozialsystem und die demografische Entwicklung wird die Lücke stetig größer. Die Abdeckung der Versorgungslücke erfolgt durch die Privatversicherung (s. auch Riester Rente, Rürup Rente...).
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Vertragslaufzeit
Laufzeit ist der zeitliche Bestand einer Versicherung vom Versicherungsbeginn bis zum Ende der Versicherung durch Kündigung, Ablauf oder Tod.
s. auch Aufschubzeit
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Vertrauensschutz
Begriff aus der gesetzlichen Rente. Soweit durch gesetzliche Neuregelungen oder Rechtsprechung Änderungen zu Ungunsten rentennaher Jahrgänge oder Rentenbeziehern erfolgen, wird (meistens) Vertrauensschutz gewährt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Kürzungen in der Rentenberechnung schrittweise eingeführt werden.
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Verwertungsausschluss
s. Hartz IV Sicherheit
Damit vereinbart der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft, dass der Vertrag ausschließlich der Altersvorsorge dient und die Verwertung der Versicherung vor dem Ruhestand ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung sollte der Kunde mit der Versicherungsgesellschaft treffen, da er sonst den zusätzlichen Freibetrag nicht ausschöpfen kann.
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Verzinsung
Die garantierte Verzinsung einer privaten Lebensversicherung beträgt zzt. 2,25 % (s. Rechnungszins).
Darüber hinaus werden Überschusszinsen (s. Überschussbeteiligung) gezahlt.
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Vollrente
Versicherte können die Renten wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Vor dem 65. Lebensjahr kann Altersrente nur dann als Vollrente in Anspruch genommen werden, wenn ein Hinzuverdienst von derzeit 355 Euro brutto nicht überschritten wird.
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Vollwertige Beitragszeiten
Begriff aus der gesetzl. Rentenvers.
Liegen in einem Kalendermonat ausschließlich Beitragszeiten vor, handelt es sich um vollwertige Beitragszeiten. Sind in einem Kalendermonat neben einer Beitragszeit noch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder die Zurechnungszeit vorhanden, ist dieser Monat wegen des wahrscheinlich geringeren Beitrags beitragsgemindert.
Über eine Vergleichsbewertung wird sichergestellt, dass die günstigere Bewertung als Beitragszeit oder als Anrechnungs-, Ersatz- oder Zurechnungszeit erfolgt.
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Vorauszahlung / Policendarlehen
Unter einem "Policendarlehen" versteht man die Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung. Diese Vorauszahlung ist meist auf den garantierten Rückkaufswert oder den Rückkaufswert inklusive Überschussanteile begrenzt (dem sogenannten "Beleihungswert").
Für diese Form der Vorauszahlung bezahlt der Versicherungsnehmer einen Zins, welcher von den jeweiligen Gesellschaften individuell festgelegt wird.
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Vorgelagerte Besteuerung
Bei der vorgelagerten Besteuerung wird die Steuer von den Beiträgen erhoben.
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Vorruhestandsgeld
Das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand regelt, wann Vorruhestandsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden kann (keine Leistung der Rentenversicherungsträger).
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Vorsorge
Bezeichnung von Maßnahmen, neben der gesetzlichen Versicherung private Aufwendungen zu tätigen, um den Lebensstandard im Alter zu erhalten bzw. die Versorgungslücke zu schließen.
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Vorvertragliche Anzeigenpflicht
Sie ist eine gesetzlich Obliegenheit (zu erfüllende Verpflichtung) des Antragstellers zur Anzeige aller ihm bekannten für die Gefahr erheblichen Umstände (§§ 16-22 VVG). Als erheblich gelten Umstände, die die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags generell oder zu den beantragten Konditionen beeinflussen können. Die Obliegenheit ist bis zum Vertragsschluss (s. Versicherungsvertrag) zu erfüllen. Bei schuldhafter Nichtanzeige und der schuldhaften risikoerhöhenden Falschanzeige hat der Versicherer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er kannte die Gefahrumstände.
In der Lebensversicherung kann der Versicherer nach dem VVG nur in den ersten 10 Jahren nach Vertragsabschluss zurücktreten. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Umstandes bleibt das Rücktrittsrecht bestehen.
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VVG
VVG ist die übliche Abkürzung für das Gesetz über den Vertrag. Das Versicherungsvertragsgesetz ist die wichtigste gesetzliche Rechtsgrundlage des Versicherungsvertrags. Es gilt für das Verhältnis Versicherer-Versicherungsnehmer.
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