Die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Lehre), kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Übergangszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von 4 beziehungsweise 5 Monaten nicht übersteigen. Über die Übergangszeit entscheidet der Rentenversicherungsträger.
Der Versicherte erhält einen Anteil an den erwirtschafteten Überschüssen, der ihm in der Lebensversicherung im Rahmen der Überschussbeteiligung nach einem vorab festgelegten Schlüssel (den Bemessungsgrundlagen) gutgeschrieben wird. Über die Entwicklung der individuellen Überschüsse wird der Versicherungsnehmer einmal jährlich informiert.
Es gibt unwiderruflich jährlich zugewiesene Überschussanteile ("laufende Überschussbeteiligung") und erst am Vertragsende fällige, bis dahin widerrufliche Überschüsse ("Schlussüberschüsse"). Die laufenden Überschussanteile können die Garantieleistung erhöhen (Bonusverfahren, verzinsliche Ansammlung, Rentenerhöhung) oder zum Kauf von Fondsanteilen verwendet werden - je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Die Schlussüberschüsse stehen der Höhe nach erst zum Vertragsabschluss fest. Sie werden dann ausgezahlt oder in eine Rente umgewandelt.
Die Höhe der Überschussbeteiligung beschließt der Vorstand des Versicherungsunternehmens. Die beschlossene Überschussbeteiligung wird im Geschäftsbericht des Versicherungsunternehmens veröffentlicht.
Die Versicherungsnehmer werden gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und an der Bewertungsreserve der Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens beteiligt (s. Überschussbeteiligung). Die Ermittlung der Überschüsse und die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen sind durch gesetzlichen Vorschriften geregelt.
Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlage. Derzeit müssen dem Versichertenkollektiv mindestens 90% der Überschüsse aus der Kapitalanlage gutgeschrieben werden. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn die Leistungen und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch hier ist eine angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer vorgeschrieben.
Die dem Versichertenkollektiv gutgeschriebenen Überschüsse werden nach einem Verteilungsschlüssel dem einzelnen Vertrag als Überschussanteil zugeführt. Der Verteilungsschlüssel (Bemessungsgrundlage) wird in den Versicherungsbedingungen vereinbart.
Die Beteiligung an der Bewertungsreserve muss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt werden. Die Auszahlung erfolgt bei Vertragsbeendigung. Ihre Höhe kann langfristig nicht vorhergesagt werden.
Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung und der aufgeschobenen Rentenversicherung ist die Überschussbeteiligung ein wesentlicher Teil der Versicherungsleistung. Die Überschussbeteiligung ist jedoch nicht garantiert.
Begriff aus der Riester Rente. Dabei kann die Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden, um das Vertragsguthaben auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten; er kann auch bei einem anderen Anbieter bestehen. Nach Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) ist eine Übertragung des Vertragsguthabens nicht mehr bzw. nur in Höhe einer eventuellen Todesfallleistung möglich.
Charakteristisch für das Umlageverfahren ist, dass die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherungsträger - Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt - dazu verwendet werden, die laufenden Rentenzahlungen zu finanzieren. Die Versicherten erhalten im Gegenzug für Ihre Beitragszahlung einen - verfassungsrechtlich geschützten - Anspruch auf Bezug einer Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird. (s. Generationenvertrag)
Eine durch den Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung ist gesetzlich unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 30 Jahre alt ist und die bAV mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung ist sofort unverfallbar.
Begriff aus der privaten Versicherung. Ein vom Versicherungsnehmer eingeräumtes, nicht widerrufliches Recht auf die Versicherungsleistung. Der unwiderruflich Begünstigte erwirbt ein sofort wirksames Recht, das allerdings erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Dieser kann also weiterhin beispielsweise den Vertrag kündigen oder die Laufzeit verändern. Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer sind aber nicht mehr möglich. Eine spätere Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich. Gegenteil ist das widerrufliche Betzugsrecht.