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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Pauschalbeitrag
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen und 15 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Pensionen
Bezeichnung der Renten für Beamte.
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Persönliche Entgeltpunkte
Die persönlichen Entgeltpunkte geben das Arbeitsleben des Versicherten wieder. Für ihre Ermittlung sind zu berücksichtigen:
1) Entgeltpunkte für Beitragszeiten
2) Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
3) Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich sowie
4) Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
5) Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung
Die Summe dieser Entgeltpunkte ist mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte.
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Pfändung von Renten
Für laufende Rentenzahlungen (aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung) gilt:
Eine Rente kann wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden, in dem Arbeitseinkommen pfändbar ist.
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Pflegeversicherung für Rentner
Die Soziale Pflegeversicherung folgt den Grundsätzen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge, die zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht.
Im Gegensatz zu freiwilligen Beiträgen werden Pflichtbeiträge bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
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Pflichtversicherte
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Pflichtversicherung
Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Unternehmer werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst.
Die Pflichtversicherung kann nicht ausgeschlossen werden.
Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld Verletztengeld, Übergangsgeld, Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Empfänger von Vorruhestandsgeld.
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Police
Die Police (der Versicherungsschein) ist eine Urkunde über einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag, er verkörpert den Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
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Portabilität
Begriff aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Dieser Begriff umfasst alle Versorgungszusagen, die
- seit dem 01.01.2005 eingerichtet wurden und zugleich
- gemäß § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden,
also die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Zweck ist die möglichst umfassende Weiterführung einer bestehenden Altersversorgung über die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hinaus. Der neue Arbeitgeber wird verpflichtet, die vom Arbeitnehmer mitgebrachte Versorgung fortzuführen.
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Prämie
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Private Rente
Bezeichung für Verträge, die mit einer privaten Versicherungsgesellschaft geschlossen werden. Es gibt geförderte (z.B. Riester Rente / Basis Rente) und nicht geförderte Renten. Die private Rentenversicherung verbindet Kapitalanlage und Versicherung. Die Beiträge werden dabei in der Regel mit einer garantierten Mindestverzinsung (z.Zt. 2,25 %) angelegt. Es können Überschussbeteiligungen hinzukommen, die nicht garantiert sind. Private Rentenversicherungen haben im Allgemeinen ein eher geringes Risiko.
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Privatversicherung
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