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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Kalkulationsgrundlagen
Für die Kalkulation der Beiträge zu einer Lebensversicherung sind folgende Größen entscheidend:
- die Rententafel (bei Rentenversicherungen),
- Sterbetafel (bei Lebensversicherungen)
- der Höchstrechnungszins
- die Kosten.
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Kapitalabfindung
Begriff der privaten Rentenversicherung. Betrag, der statt der laufenden Rentenzahlung als Einmalbetrag gewählt werden kann.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nicht abgefunden (kapitalisiert) werden. Das gilt ebenfalls für Rürup-Renten. Bei Riester-Renten darf die Kapitalabfindung 30% des garantierten Vertragsguthabens zu Rentenbeginn nicht überschreiten.
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Kapitalanlage
Die Versicherungsunternehmen führen Gelder, die nicht für Versicherungsleistungen verwendet werden, den Rückstellungen und Rücklagen zu. Die gesetzliche Grundlage für die Kapitalanlagen bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Die Anlage des freien Vermögens unterliegt keinen besonderen Anlagevorschriften, das gebundene Vermögen muss aber unter den Gesichtspunkten größtmöglicher Sicherheit und Rentabilität so angelegt werden, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens jederzeit gewahrt ist. Die Anlagestrategie soll dem Prinzip "Streuung und Mischung" entsprechen, das heißt, es wird in langfristige und kurzfristige Werte gleichermaßen investiert.
Lebensversicherungsunternehmen, die bei der Anlage ihres Vermögens strenge Vorschriften haben, erwirtschaften durch die Kapitalanlagen den größten Anteil an den Überschüssen. Insbesondere werden die Gelder in folgende Kapitalanlagen investiert:
- Darlehen und Schuldscheinforderungen
- Hypotheken
- festverzinsliche Wertpapiere
- Aktien und Beteiligungen
- Grundstücke
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Kapitalertrag
Netto-Verzinsung eines Kapitals / s. auch Rendite.
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Kapitalertragsteuer
Der zu versteuernden Ertrag einer Versicherung muss nach derzeit geltendem Recht mit dem persönlichen Steuersatz des Versicherungsnehmers versteuert werden.
Dazu müssen die Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Auszahlung 25% als Kapitalertragsteuer und zusätzlich 5,5% der Kapitalertragsteuer als Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen. Der Versicherungsnehmer erhält über diese Zahlungen eine Bescheinigung.
Die einbehaltenen Steuern werden dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuer angerechnet. Wenn der Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag erteilt hat, ist eine Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nicht erforderlich. Eine Freistellung ist bis zum Gesamtbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR (bei Zusammenveranlagung) möglich. Auch bei der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist es nicht erforderlich, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abzuführen.
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Kapitalgarantie im Todesfall
Bezeichnung für die Todesfallleistung einer privaten Rentenversicherung. Ist die Option "Kapitalgarantie im Todesfall" eingeschlossen, wird bei Tod der versicherten Person in der Rentenlaufzeit entweder einmalig das zu Rentenbeginn zur Verrentung vorhandene Kapital abzüglich der bereits gezahlten Renten gezahlt oder aus diesem Kapital eine sofort beginnende Hinterbliebenenrente.
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Kapitalisierung
Bei einer steuerlich nicht geförderten privaten Rentenversicherung ist es möglich, statt der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen. Damit kann man von einer "Kapitalisierung" sprechen.
Bei einer Riester-Rente ist es möglich, sich zu Rentenbeginn max. 30% des Vertragsguthabens auszahlen zu lassen ("Teilkapitalisierung").
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Kapitalwahlrecht
Kapitalwahlrecht ist ein in einem privaten Rentenversicherungsvertrag vereinbartes Recht, innerhalb einer bestimmten Frist statt der vereinbarten laufenden Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen.
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Kindererziehungszeiten
Sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten 3 Lebensjahren (36 Kalendermonate) bei Geburten vom 1. Januar 1992 an bzw. in den ersten 12 Kalendermonaten bei Geburten vor dem 1. Januar 1992. Kindererziehungszeiten sind für die gesetzliche Rentenversicherung Beitragszeiten. Hierfür werden Pflichtbeiträge vom Bund gezahlt. Zeiten der Erziehung bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes sind darüber hinaus Berücksichtigungszeiten.
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Kindergeldberechtigte
Die Kinderzulage für eine Riester-Rentenversicherung wird für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt. Kindergeld erhält, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. (s. § 32 EStG)
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Kinderzulage
Folgende Zulagen werden nach aktueller Rechtslage pro Jahr gewährt:
| | | Kinderzulage | | Kinderzulage (pro ab 2008 geborenem Kind) | | 2007 | | 138,00 EUR | | – | | ab 2008 | | 185,00 EUR | | 300,00 EUR |
Für die Kinder muss Kindergeldberechtigung bestehen.
Der Anspruch auf die Zulagen entsteht in dem Jahr, in dem die Beiträge geleistet wurden. Der Antrag kann jährlich oder einmalig ( Dauerzulagenantrag) auf dem vom Anbieter übermittelten Formular gestellt werden. Die Zulagen werden dann direkt an den Anbieter gezahlt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Änderungen, die die Gewährung oder Höhe der Zulagen betreffen (z.B. Beendigung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis, Wegfall des Kindergeldes, Änderung des Familienstandes, Umzug ins Ausland, Anzahl der Kinder) sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige, der das Kindergeld erhält. Um die volle Förderung zu erhalten, sind gemäß § 86 Absatz 1 EStG jährlich bestimmte Mindestsparbeiträge zu zahlen.
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Kosteninformation
Begriff aus der Riester Rentenversicherung. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsschluss eine gesonderte Information zu den anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten zu liefern. Diese Information erhält der Kunde meist mit dem Vorschlag.
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Krankenversicherung für Rentner
Für freiwillig in der GKV Versicherte wird die gesamte wirtschaftliche Tragfähigkeit zur Verbeitragung herangezogen. Es macht also keinen Unterschied, woher die Rentenbezüge kommen (gesetzliche oder private Rente).
Für in der GKV Pflichtversicherte wird wie folgt verfahren:
gesetzliche Rente: Verbeitragung zu 50% (die verbleibenden 50% trägt der Rentenversicherungsträger)
Rürup-Rente: Ist eine freiwillige private Rente und wird wie diese behandelt.
Riester-Rente: Ist eine freiwillige private Rente und wird wie diese behandelt.
Rente aus bAV: wird zu 100% verbeitragt.
Private Rente: wird nicht verbeitragt (außer freiwillige Mitgliedschaft in GKV, dann zu 100%).
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Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer hat das Recht auf Kündigung seines Vertrages.
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