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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Halbeinkünfteverfahren
Wird eine private Kapital – oder Rentenversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, unterliegt nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des Ertrags (Versicherungsleistung abzüglich der darauf entrichteten Beiträge) der Einkommenssteuer nach §20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommenssteuergesetz.
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Hartz-IV Sicherheit
Grundsätzlich gilt, dass private Lebens- oder Rentenversicherung, die vor dem Eintritt in das Rentenalter verwertbar (= rückkaufsfähig) sind, auf das persönliche Vermögen angerechnet werden. Es bestehen jedoch ein Grundfreibetrag (150,- EUR pro Lebensjahr, Minimum: 3.100,- EUR/ Maximum: 13.000,- EUR) und ein zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag (750,- EUR pro Lebensjahr, Maximum: 48.750,- EUR für die Jahrgänge bis einschließlich 1957; 49.500,- für die Jahrgänge 1958 bis 1963; 50.250,- EUR für die Jahrgänge ab 1964).
Um den Altersvorsorgefreibetrag zu nutzen, muss ein sog. "Verwertungsausschluss" vereinbart werden. Darin vereinbart der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft, dass der Vertrag ausschließlich der Altersvorsorge dient und die Verwertung der Versicherung vor dem Ruhestand ausgeschlossen ist.
Eine solche Vereinbarung sollte der Kunde mit der Versicherungsgesellschaft treffen, da er sonst den zusätzlichen Freibetrag nicht ausschöpfen kann. Wichtig und zu beachten ist jedoch, dass der Kunde danach nicht anderweitig über seinen Vertrag verfügen kann, ansonsten würde wieder eine Anrechnung auf Arbeitslosengeld II - Leistungen vorgenommen werden.
Generell ausgenommen bei der Vermögensanrechnung sind:
- Verträge zu einer "Riester-Rente"
- Basis-Renten
- Altersvorsorgeverträge, die von vorneherein nicht vor dem Ruhestand verwertet werden können (ohne auszahlbaren Rückkaufswert)
- Verträge zur Altersvorsorge, wenn der Bedürftige oder sein Partner von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (Befreiungsversicherungen)
- Unverfallbare Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
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Hinterbliebenenbegriff
Um einer steuerlichen Förderung für eine private Rentenversicherung (z. B. Riester Rente, Basis-Rente) nicht entgegenzustehen, ist es nötig, dass im Todesfall eine Leistung nur an den sog. "engen Hinterbliebenenkreis" ausgezahlt wird.
Der Hinterbliebenenbegriff umfasst die im Folgenden genannten Personen:
a) den Ehepartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Ablebens verheiratet war und
b) die Kinder der versicherten Person, für die ihr zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 EStG zustand.
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Hinterbliebenenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den durch seinen Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente. Auch die private Rentenversicherung kann um eine Hinterbliebenenabsicherung ergänzt werden.
In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können in der Absicherungsform Direktversicherung nur echte Hinterbliebene (Ehepartner, minderjährige Kinder, Lebenspartner) eingesetzt werden.
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Hinzuverdienst bei Altersrenten
Neben der Regelaltersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Hinzuverdienstgrenzen sind jedoch zu beachten, wenn die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Je nachdem ob die Rente als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen wird, gelten unterschiedliche Grenzen. Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen können beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
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Hinzuverdienst bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfragt werden können.
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Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der zur gesetzlichen Rentenversicherung maximal gezahlt werden kann.
Er wird jährlich neu festgelegt, indem der jeweilige Beitragssatz mit der Beitragsbemessungsgrenze vervielfältigt wird. Im Jahre 2010 beträgt er 1.094,50 Euro.
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Höchstrechnungszins
In Deutschland wird in Punkto Altersvorsorge die Sicherheit groß geschrieben. Das sieht auch der Gesetzgeber so, und regelt daher per Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Rechtsverordnung (DeckRV) die Höhe der Garantiezusage. Die Garantiezusage – die ausgewiesene garantierte Rente – darf maximal mit 2,25% hochgerechnet werden (Stand 01.01.2008). Darüber hinaus erwirtschaftete Zinsgewinne erhöhen mittels Gewinnbeteiligung die garantierte Rente.
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