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Renten-Lexikon Definition von Begriffen aus dem Bereich Altersvorsorge & Rente
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Basis-Rente
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Beamte
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Befreiung von der Versicherungspflicht
Bestimmte Personen, die Mitglieder so genannter berufsständischer Versorgungswerke sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten), können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzl. Rentenversicherung befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert. Diese Personen gehören für die Riester-Rente nicht zu den förderfähigen Personen.
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Beginn des Versicherungsschutzes
Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
s. auch Versicherungsbeginn
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Beitrag
Der Beitrag, auch Versicherungsbeitrag genannt, bezeichnet das Entgelt, das der Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler an das Versicherungsunternehmen für den gewährten Versicherungsschutz oder für die garantierte Geldleistung entrichtet. Es ist zu unterscheiden zwischen laufenden Beiträgen (z. B. Monats- oder Jahresbeiträge) und Einmalbeiträgen.
Laufende Beiträge setzen sich aus dem Erstbeitrag und dem Folgebeitrag zusammen.
Der Einmalbeitrag ist eine einmalige Beitragszahlung. D. h., der Beitrag, der für die gesamte Laufzeit einer Versicherung fällig ist, wird in einer Summe bezahlt. Die vom Beitragszahler zu entrichtenden Beiträge sind immer Bruttobeiträge, enthalten also die Versicherungssteuer und ggf. Nebengebühren. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Tarif des jeweiligen Versicherers. Beiträge werden grundsätzlich im Voraus bezahlt und sind vom Versicherer einklagbar, sofern der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
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Beitragsbemessungsgrenze
Jahresbruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müssen.
| 2010 | alte Bundesländer | neue Bundesländer | | jährlich | 66.000 Euro | 55.800 Euro | | monatlich | 5.500 Euro | 4.650 Euro |
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Beitragsbestandteile
Die Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung setzen sich aus folgenden Beitragsbestandteilen zusammen: dem Risikobeitrag für den zu erwartenden Schadensanteil (z. B. Sterbewahrscheinlichkeiten anhand von Sterbetafeln), dem Kostenanteil zur Deckung der Verwaltungs- und der Vermittlungskosten und dem Sparanteil, dessen Höhe vom Rechnungszins abhängig ist.
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beitragsfreie Versicherung
Versicherung, für die keine weiteren Beiträge mehr zu leisten sind. Eine beitragsfreie Versicherung entsteht z. B. durch Umwandlung einer Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung bei Nichtzahlung des Beitrags durch den Versicherungsnehmer dadurch, dass der Rückkaufswert als Einmalbeitrag für die restliche Versicherungszeit verrechnet wird (mit einer entsprechenden Verringerung des Versicherungsschutzes).
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Beitragsfreie Zeiten
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitragsfreie Zeiten sind solche Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt worden sind, die aber bei der Prüfung des Rentenanspruchs und / oder der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Hauptsächlich sind es Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.
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Beitragsfreistellung / Beitragsruhen
Bei den Formen der privaten Rentenversicherungen besteht meist die Möglichkeit, die Beitragszahlung einzustellen und den Vertrag beitragsfrei weiterzuführen. Dabei wird die versicherte Leistung in eine verminderte beitragsfreie Leistung umgerechnet und ein Abzug erhoben. Bei einer Riester Rente hat der Kunde ein "echtes" gesetzliches Recht auf beitragsfreies Ruhen des Vertrages. Die Regelungen zur Beitragsfreistellung sind in den Versicherungsbedingungen beschrieben.
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Beitragsgarantie
Leistung einer Riester Rente. Zum vereinbarten Rentenbeginn stehen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge und die dem Vertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente zur Verfügung. Sofern Kapital für Wohneigentum (Entnahme für Wohnzwecke) verwendet wurde, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend.
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beitragsgeminderte Zeiten
Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind.
Sie werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet.
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Beitragsnachweis
Der Beitragsnachweis ist die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts (Entgeltnachweise), die der Versicherte jährlich oder beim Wechsel des Arbeitgebers erhält.
Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte erhalten diese Bestätigung direkt vom Rentenversicherungsträger.
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Beitragsrückgewähr
Todesfallleistung in der privaten Rentenversicherung, bei der die Summe der bis dahin gezahlten Beiträge (abzüglich der Beiträge für eine eventuell vereinbarte Zusatzversicherung, Ratenzahlungszuschläge und Stückkosten) bei Tod in der Aufschubzeit gezahlt werden.
Eine Beitragsrückgewähr darf aufgrund gesetzlicher Restriktionen bei der Rürup Rente nur angeboten werden, wenn die Todesfall-Leistung als Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Bei einer Absicherung über einen separaten Vertrag kann der Leistungsempfänger frei gewählt werden.
(Bei der Riester Rente wird zur Vermeidung einer schädlichen Verwendung statt der Beiträge aus dem Vertragsguthaben eine Hinterbliebenenrente als Todesfallleistung ausgezahlt. Weiterhin ist die Übertragung des Vertragsguthabens auf einen zertifizierten geförderten Vertrag des Ehepartners möglich. Das Vertragsguthaben entspricht je nach bereits zurückgelegter Laufzeit des Vertrages u. U. nicht den eingezahlten Beiträgen, da aus diesen auch Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten entnommen werden.)
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Beitragsverrechnung
Form der Überschussbeteiligung die z. B. in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten wird. Dabei werden die Überschüsse zur sofortigen Reduzierung des Beitrages verwendet.
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Beitragszahler
Person, die die vereinbarte Versicherungsprämie zahlt. Ist der Versicherungsnehmer nicht identisch mit dem Beitragszahler, so hat der Beitragszahler weder Rechte noch Pflichten an dem Vertrag; er übernimmt es lediglich (keine rechtliche Pflicht), die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Beiträge zu zahlen. Die rechtliche Pflicht zur Beitragszahlung gegenüber dem Versicherer hat weiterhin der Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dieser bleibt Beitragsschuldner.
Beispiel: Stellt ein Vater die Beiträge für seinen Sohn, der Versicherungsnehmer des Vertrages ist, ein, kann der Versicherer die Beitragszahlung nur vom Sohn verlangen.
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Beitragszeiten
Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu zählen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.
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Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeit ist die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr.
In der Zeit vom 1.1.1992 - 31.3.1995 konnte man auf Antrag auch durch die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erwerben.
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Berufsunfähigkeit
Begriff aus der Privatversicherung.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mind. 6 Monate (andere Fristen werden am Markt angeboten) ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, ausgestaltet war, auszuüben. Je nach gewähltem Tarif ist eine Verweisung auf einen andere Ausbildung, Erfahrung und bisherige Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit möglich oder nicht.
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Besteuerung von Renten
Für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:
Seit dem 1.1.2005 unterliegen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei Rentnern, die am 31.12.2004 eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 erstmals in Rente gegangen sind, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 Prozent der Jahresbruttorente; der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser Betrag wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Für diejenigen, die im Jahr 2006 erstmals in Rente gehen, beträgt der steuerpflichtige Anteil bereits 52 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente sinkt dann auf 48 Prozent der Jahresbruttorente 2007 als fester Rentenfreibetrag. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente steigt für die jeweiligen Neurentner bis 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte. Danach erhöht er sich um jährlich 1 Prozent, so dass ab 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.
Ob und in welcher Höhe Steuern von der Rente entrichtet werden müssen, ist gegebenenfalls mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Für die Rürup-/ Basisrente gilt:
s. gesetzliche Rente
Für die Riester-Rente gilt:
Alle geförderten Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag unterliegen bei Auszahlung gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll dem persönlichen Steuersatz (nachgelagerte Besteuerung).
Liegt eine schädliche Verwendung vor, gilt als zu versteuernde Leistung der Betrag, der sich nach Abzug der Eigenbeiträge und der steuerlichen Förderung ergibt.
Für den Fall, dass Beitragsteile über die steuerlich geförderten Höchstbeträge hinaus in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt worden sind, gelten die Regelungen für private, nicht geförderte Rentenversicherungen.
Für die private Rente gilt:
Private, nicht geförderte Rentenversicherungen werden nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn oder, bei Erwerbsminderungsrenten, nach der Dauer des Rentenbezugs.
s. auch Ertragsanteil.
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betriebliche Altersversorgung / bAV
Die Zusage einer bAV ist ein freiwilliges Leistungsversprechen eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umfassen. Die Versorgungszusage muss aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Durchgeführt wird die bAV entweder in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen oder als Direktversicherung. Gesetzliche Grundlage für die Sicherung der bAV ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Damit eine betriebliche Altersversorgung steuerliche Vergünstigungen erhält, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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Betriebsrenten
Betriebsrenten sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Sie werden gezahlt, wenn eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers vorliegt.
Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte jedoch grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nicht entstanden.
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Bewertungsreserve
Die Bewertungsreserve entsteht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz nach den Vorschriften des HGB ausgewiesen sind. Nach § 153 VVG sind die Versicherungsnehmer bei Vertragsbeendigung an der Bewertungsreserve zu beteiligen.
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Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden andere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet.
Die Bezugsgröße ist der Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer vor 2 Jahren.
| | alte Bundesländer | neue Bundesländer | | 2010 monatlich | 2.555,00 Euro | 2.170,00 Euro |
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BfA
BfA ist die Abkürzung für Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Sie ist der Träger der Rentenversicherung für Angestellte in Berlin. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind: Landesversicherungsanstalten (LVA), Bundesknappschaft, Seekasse, Bundesbahn-Versicherungsanstalt.
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Billigungsklausel (Abweichender Versicherungsschein)
Eine Abweichung des Versicherungsunternehmens vom Antrag des Versicherungsnehmers gilt nach §5 VVG dann als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widerspricht und ihn der Versicherer durch einen deutlichen Hinweis auf diese Regelung und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht hat . Diese Frist gilt ohne Rücksicht auf Prämienzahlung oder Eintritt des Versicherungsfalls. Die Änderung muss deutlich kenntlich gemacht sein, und das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer über die Widerspruchsfrist belehren. Ist die Änderung nicht kenntlich gemacht oder kommt das Versicherungsunternehmen seiner Belehrungspflicht nicht nach, gilt der Inhalt des Antrags als vereinbart.
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BonusrenteDirect
Zusätzliche Rente, die sich aus dem Bonussystem ergibt.
Außerdem bezeichnet der Begriff auch eine Form der Gewinn-/ Überschussverwendung, die für die Dauer der Rentenzahlung gewählt werden kann. Die laufenden Überschussanteile werden zur Bildung einer sofort einsetzenden, zusätzlichen Rente mit dynamischer Steigerung verwendet.
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BonusrentePlus
Form der Überschussbeteiligung, die für die Dauer der Rentenzahlung gewählt werden kann. Dabei werden die Überschussanteile zur Bildung einer sofort einsetzenden Rentenerhöhung mit leichter Steigung verwendet.
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Bonussystem
Form der Gewinn-/ Überschussverwendung, die für die Aufschubzeit, gewählt werden kann.
Beim Bonus-Verfahren wird die jährliche Überschusszuweisung in eine zusätzliche beitragsfreie Rente/ (Versicherungssumme) umgewandelt. Jeder einzelne Bonus selbst ist wie eine Lebensversicherung kalkuliert (Höchstrechnungszins, Risikoanteil und Anteil für laufende Kosten, Vertragsgrundlagen wie Grundvertrag). Der Bonus nimmt wie die Grundversicherung an der Überschussbeteiligung teil.
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