Steuern sparen mit einer privaten Rentenversicherung.
Lebenslange Renten unterliegen – anders als etwa die Riester-Rente – nicht vollständig der Einkommenssteuer. Besteuert werden nur die Erträge aus den laufenden Renten. Steuern zahlt der Versicherte also nur entsprechend dem Ertragsanteil der Einkommensteuer.
Die Höhe des Ertragsanteils legt der Gesetzgeber fest. Je später die Rente beginnt, desto geringer fällt der zu versteuernde Ertragsanteil aus. Bei einem Rentenstart im Alter von 55 zum Beispiel beträgt der Ertragsanteil 26 Prozent. Beginnt die Rente mit 67 beläuft sich der Ertragsanteil auf 17 Prozent. Diese Besteuerung ändert sich über die gesamte Laufzeit nicht. Privatrentner profitieren demnach im Ruhestand von Steuervorteilen, die für gesetzlich Rentenversicherte seit 2005 gestrichen wurden. Zinsen, die während der Aufschubzeit erzielt wurden, bleiben steuerfrei.
Besteuerung lebenslanger Leibrenten (Auszug der Tabelle aus § 22 EStG)
Alter bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in %
Alter bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in %
55
26
63
20
56
26
64
19
57
25
65
18
58
24
66
18
59
23
67
17
60
22
68
16
61
22
69
15
62
21
70
15
Sonderfall Kapitalabfindung
Für Versicherte, die sich die private Rentenversicherung nicht in laufenden Beträgen, sondern als Einmalbetrag auszahlen lassen möchte, gelten abweichende steuerliche Regeln. Im Fall einer Kapitalabfindung ist der Differenzbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der darauf entrichteten Beiträge (= Ertrag) in voller Höhe einkommenssteuerpflichtig. Anders ist es, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherungsleistung frühestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird: Dann unterliegt nur die Hälfte des Ertrages der Einkommensteuer. Dies entspricht dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren.