Die 13 häufigsten Renten-Irrtümer

Populäre Fehleinschätzungen zum Thema Rente

Irren ist menschlich Irren ist menschlich: Bei der Rente sollte der Irrglaube aber früh erkannt werden.

Die Rente kommt zur richtigen Zeit ganz von alleine aufs Konto, Babygeld steht jedem zu oder die letzten Jahre vor Rentenbeginn sind entscheidend: Immer wieder machen hartnäckige Irrtümer die Runde. Lesen Sie hier, was wirklich dran ist. 

  • Irrtum 1: Nach 45 Arbeitsjahren geht man mit 60 abschlagsfrei in Rente.

    In Wirklichkeit geht nur derjenige ohne Abschläge in Rente, der sowohl 45 Jahre gearbeitet als auch das 65. Lebensjahr erreicht hat.

  • Irrtum 2: Entscheidend für die Rentenhöhe ist das Einkommen der letzten Arbeitsjahre.

    Es zählen alle Einzahlungsjahre, also auch die ersten.

  • Irrtum 3: Heute muss jeder bis 67 arbeiten.

    Nur wer nach 1964 geboren wurde, darf erst mit 67 in Rente gehen (Ausnahme siehe unter 1.).

  • Irrtum 4: Rente bekommt nur, wer bereits 15 Jahre Beiträge eingezahlt hat.

    Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Darauf werden auch Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst, Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft) und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich angerechnet.

  • Irrtum 5: Die Rente wird automatisch überwiesen, wenn es soweit ist.

    Jeder Rentner muss die Leistungen aus der Rentenversicherung beantragen.

  • Irrtum 6: Ehemänner bekommen keine Witwerrente.

    Seit 1986 werden Männer und Frauen gleich behandelt. Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bekommen oder bis zum Tod mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt, hat die/der Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Tod Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Ab dem 4. Monat danach kann das Einkommen der/des Hinterbliebenen angerechnet werden.

  • Irrtum 7: Abschläge gibt es nur, bis man das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat.

    Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, zahlt lebenslang Abschläge. Das gilt auch für Witwer- bzw. Witwenrenten.

  • Irrtum 8: Für jedes Babyjahr gibt es Geld.

    Nur Frauen, die vor 1921 geboren wurde, erhalten das so genannte Babygeld. Allen nachfolgenden Jahrgängen werden die Zeiten für Kindererziehung wie Beitragszeiten dem Rentenkonto gutgeschrieben. Für Eltern von Kindern, die vor dem 31.12.1991 geboren wurden, wird ein Jahr Erziehungszeit berücksichtigt. Für Eltern von Kindern, die danach zur Welt kamen, drei Jahre. Auch bei Müttern gilt: Anspruch auf Rente besteht nur, wenn sie mindestens fünf Jahre rentenversichert waren, inklusive Kindererziehung.

  • Irrtum 9: Zur Rente darf man maximal 400 Euro dazu verdienen.

    Wer das maximale Renteneintrittsalter erreicht hat, kann so viel dazu verdienen, wie er möchte. Einschränkungen gelten nur bei vorzeitigem Renteneintritt oder Erwerbsminderungsrente. Hier darf man höchstens 350 Euro monatlich dazu verdienen, sonst kann der Rentenanspruch teilweise oder ganz verloren gehen. Erhält man eine Teilrente, darf auch mehr als 350 Euro dazuverdient werden.

  • Irrtum 10: Frauen können mit 60 in Rente gehen.

    Nur Frauen, die vor 1952 geboren wurden, können mit 60 in den Ruhestand gehen – vorausgesetzt, sie haben ab ihrem 40. Lebensjahr mindestens 121 Monate Rentenversicherungsbeiträge bezahlt und die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Zur allgemeinen Wartezeit gehören: Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge), Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung sowie Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst, Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).

  • Irrtum 11: Auf die eigene Rente wird die Rente des Ehepartners angerechnet.

    Das stimmt nicht. Ausnahmen gelten nur bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (z. B. Deutsche aus Osteuropa): Hier sind die gemeinsamen Rentenansprüche begrenzt.

  • Irrtum 12: Die Rente muss ab 2005 voll versteuert werden.

    Wer seit 2004 Rente bezieht, für den bleibt der steuerpflichtige Rentenanteil auch zukünftig bei 50 Prozent. Ausnahmen gelten für Ruheständler, die weitere Einkünfte haben (z. B. Mieteinnahmen). Die Rente ist jedoch für niemanden lohnsteuerfähig. Sie muss als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Entsprechend gibt es auch keine Lohnsteuerkarte für Rentner.

  • Irrtum 13: Ein Versorgungsausgleich ist bindend.

    Der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung ist in der Regel endgültig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich von einem Experten für Familienrecht nachträglich überprüfen zu lassen. Zum Beispiel wenn seit der Scheidung mehrere Jahre vergangen sind und es in dieser Zeit Gesetzesänderungen gab. Eine Rücknahme des Versorgungsausgleichs ist auch dann möglich, wenn der begünstigte ehemalige Ehepartner vor Ablauf von circa zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist.


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