Zulage nur bei Riester-Vertrag
23.09.2009 – Die Riester-Förderung erhalten nur Personen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Selbstständige, die mit einem Rentenversicherungspflichtigen verheiratet sind, zählen zu den mittelbar Förderberechtigten und können ebenfalls in den Genuss der staatlichen Gelder kommen.
Dafür müssen sie allerdings einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Eine betriebliche Altersversorgung reicht nicht aus für einen Anspruch auf Förderung.
Mittelbare Förderberechtigung für selbstständig tätigen Ehepartner
Eine Frau hatte vor dem Bundesfinanzhof dagegen geklagt, dass sie trotz ihrer betrieblichen Altersversorgung keine Riester-Förderung erhält. Ihr Ehemann ist Angestellter und damit unmittelbar förderberechtigt. Sie selbst ist selbstständige Tierärztin, zahlt in ein Versorgungswerk ein und ist nicht rentenversicherungspflichtig. Als mittelbar Förderberechtigte hat sie einen Anspruch auf Riester-Förderung. Der Staat zahlt allerdings nur, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließt.
Zulage für betriebliche Altersversorgung?
Nach Meinung der Klägerin müsse die Zulage auch bei einer betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Riester-Regelungen im Einkommenssteuergesetz würden ihrer Meinung nach rechtfertigen, dass ihr die Zulage vorenthalten wird. Schließlich sollen beide Ehepartner eine zusätzliche, private und eigenständige Altersvorsorge aufbauen können. Damit dürfe eine betriebliche Altersversorgung nicht schlechter gestellt werden als ein zertifizierter Riester-Vertrag. Die Zertifizierung diene ihrer Meinung nach nur der Sicherung eines Qualitätsstandards. Der wäre aber mit ihrer Betriebsrente auch gegeben.
Sinkendes Rentenniveau ausgleichen
Der Bundesfinanzhof wies die Klage zurück. Ohne Frage solle mit der Riester-Rente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine private, kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut werden können. Auf diese Weise sollen die Förderberechtigten das sinkende Rentenniveau ausgleichen. Da auch der nicht angestellte Ehepartner mittelbar von sinkenden Renten betroffen ist, gewährt der Staat ihm eine mittelbare Zulagenberechtigung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein eigener Riester-Vertrag. An diese Bedingung ist die Förderwürdigkeit direkt gebunden. Hinzu käme, dass die Klägerin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daher ohnehin nicht befürchten müsse, dass ihre Rente gekürzt werde. Damit würde die Förderung ihren Zweck nicht erfüllen. Dennoch genieße sie das Privileg, staatliche Zulagen erhalten zu können. Die betriebliche Altersversorgung mit zu fördern, hielt das Gericht für unbillig.