Witwerrente für jeden

04.09.2009 – Witwern steht in den ersten drei Monaten nach dem Tod der Ehefrau eine einkommensunabhängige Witwerrente zu. Viele wissen das nicht und verschenken damit viel Geld.

Sterbevierteljahr bildet Ausnahme
Männer, deren Ehefrauen gestorben sind, beantragen häufig keine Witwerrente, weil sie wegen ihres Einkommens glauben, keinen Anspruch darauf zu haben. Dabei hat im so genannten Sterbevierteljahr jeder Anspruch auf so eine Rente, da hier die Einkünfte noch nicht angerechnet werden. Ein Antrag lohnt sich also unbedingt, nicht zuletzt, weil das in dieser Zeit gezahlte Geld der vollen Höhe der Rente des verstorbenen Ehepartners entspricht. Der Rentenantrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Todesmonat des Partners gestellt werden.

Wartezeit muss erfüllt sein
Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, vorausgesetzt der Verstorbene erfüllt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder war bereits Rentenempfänger. Zudem müssen beide Partner zum Todeszeitpunkt rechtsgültig verheiratet gewesen sein und dürfen kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt haben. Auf die Wartezeiten werden unter anderem Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung durch den Arbeitgeber angerechnet. Als erfüllt gilt die Wartezeit auch, wenn der Partner durch einen Arbeitsunfall oder eine Schädigung während des Wehrdienstes gestorben ist. Auch bei Berufsanfängern, die innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Ausbildung gestorben sind, gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang in den zwei Jahren vor Eintritt des Todes Pflichtbeiträge geflossen sind.

"Große Witwenrente"
Unterschieden wird die "große Witwenrente" von der "kleinen Witwenrente". Die "große Witwenrente" erhalten Personen, die älter als 45 Jahre sind oder für ein waisenrentenberechtigtes oder behindertes Kind sorgen oder vermindert erwerbsfähig sind. Sie bekommen dann 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen. Für Eheleute, die nach 2001 geheiratet haben, gibt es nur noch 55 Prozent.

"Kleine Witwenrente"
Die "kleine Witwenrente" erhalten Personen, die die Voraussetzungen für die "große Witwenrente" nicht erfüllen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen. Für Partner, die nach 2001 geheiratet haben, wird diese Rente seit 2002 nur noch 24 Monate lang gezahlt.

Rentenkürzungen möglich
Wenn der Einkommensfreibetrag überschritten wird, rechnet man das Einkommen auf die Witwen- bzw. Witwerrente an. Das kann dazu führen, dass die Rente gekürzt oder gar nicht mehr gezahlt wird. Angerechnet werden 40 Prozent des den Freibetrag überschreitenden Einkommens. Seit Juli 2008 liegt der Freibetrag in den Alten Bundesländern bei 701,18 Euro und in den Neuen Ländern bei 617,18 Euro. 

Bleiben Sie informiert!
Folgen Sie uns bei

Lesen Sie mit auf Twitter.com!

per News-Feed.
Service
Presse-Kontakt  als RSS-Feed abonnieren
T: 040 4119 1357
F: 040 4119 3626

Recommend Page | Print | Bookmark | TopPfeil nach oben