Was passiert mit Betriebsrenten beim Unternehmensverkauf?

24.07.2009 – Wer seinen Betrieb ganz oder teilweise verkauft, entgeht damit keineswegs seinen Verpflichtungen aus Versorgungswerken. Darauf weist Bern Klemm, Bereichsleiter "Betriebliche Altersversorgung" der Kanzlei Lovells LLP hin.

Einzel- oder Gesamtrechtsfolge?
Wie sich der Verkauf konkret auswirkt, hängt von der vereinbarten Rechtsnachfolge ab. Wurde die Einzelrechtsnachfolge vereinbart, müssen die Übertragungsvoraussetzungen für jedes Recht, jede Verpflichtung und für jeden Gegenstand einzeln erfüllt sein. Bei der Gesamtrechtsfolge hingegen wird alles in der Gesamtheit übertragen, so dass der Rechtsnachfolger automatisch per Gesetz alle Rechte und Pflichten übernimmt. Ob es sich um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, lässt sich pauschal nicht sagen und muss im Einzelfall geprüft werden. Nur nach § 1922 BGB kann man bei einer Erbschaft von einer Gesamtrechtsnachfolge sprechen.

Ändert sich juristische Person?
Werden die Gesellschaftsanteile beim Unternehmensverkauf insgesamt übertragen, ändert sich bezüglich der Betriebsrenten gar nichts. In diesem Fall nämlich bleibt die juristische Person unverändert. Wer für die unter dem ehemaligen Unternehmensinhaber entstandenen Rentenansprüche wirtschaftlich geradestehen muss, steht jedoch auf einem ganz anderen Blatt und kann individuell vertraglich geregelt werden. Komplizierter wird es, wenn sich mit dem Firmenübergang auch der Rechtsträger verändert oder nur einzelne Betriebsteile veräußert werden.

Ein Jahr gemeinsame Haftung
Beim Unternehmensübergang sind laut Klemm immer nur die Versorgungszusagen für die aktiven Arbeitnehmer erfasst. Hier muss der neue Eigentümer den Past- und den Future-Service übernehmen, also die ersparten Anwartschaften bzw. laufenden Leitungen und die noch anzusparenden Anwartschaften. Im ersten Jahr allerdings haftet er gemeinsam mit dem Verkäufer als Gesamtschuldner für alle Ansprüche aus dem Versorgungswerk gemäß § 613a BGB.

Komplikationen durch unterschiedliche Versorgungszusagen
Komplikationen können auftreten, wenn bei einem Unternehmensübergang die Versorgungszusagen kollidieren. So kann es beispielsweise passieren, dass beim Käufer solche Zusagen existieren, beim Erwerber aber nicht oder umgekehrt. Auch zwei unterschiedlich gestaltete Versorgungswerke bergen Komplikationspotenzial. 

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