Wann die Riester-Förderung zurückgezahlt werden muss

30.10.2008 – Die Riester-Rente soll die Versorgungslücke, die durch die Minderung der gesetzlichen Rente entsteht, ausgleichen. Wenn aber diese Form der Altersvorsorge nicht für lebenslange Leistungen im Alter verwendet wird, liegt eine so genannte "schädliche Verwendung" vor.

Eine steigende Lebenserwartung und sinkende Geburtenraten sorgen dafür, dass immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen. Zwangsläufig wird die Rente weniger. Erschwerend kommt noch die Inflation hinzu, die die Kaufkraft des Einkommens spürbar schwächt. Die Riester-Rente soll die Versorgungslücke, die durch die Minderung der gesetzlichen Rente entsteht, ausgleichen. Aus diesem Grunde werden auch die verzinsten eingezahlten Beiträge zuzüglich der staatlichen Zuschüsse später als lebenslange Rente ausgezahlt. Wenn aber diese Form der Altersvorsorge nicht für lebenslange Leistungen im Alter verwendet wird, liegt eine so genannte "schädliche Verwendung" vor. In so einem Fall müssen die gesamten staatlichen Zuschüsse zurückgezahlt werden.

So liegt eine schädliche Verwendung vor:

Kündigung des Vertrages
Wenn der Riester-Vertrag aufgelöst und das Kapital vollständig ausgezahlt wird, spricht man von einer schädlichen Verwendung der Fördergelder. Die Förderung wird einbehalten, bevor das Kapital an den Sparer ausgezahlt wird. Er erhält damit den Betrag zurück, den er eingezahlt hat. Wird das Kapital nicht ausgezahlt, sondern in einen anderen, förderfähigen Vertrag übertragen, darf der Sparer die Zuschüsse behalten. Wer aber dennoch auf eine Kapitalauszahlung nicht verzichten kann, muss bis zum Ruhestand warten. Dann nämlich, wenn die Auszahlungsphase beginnt, dürfen 30 Prozent des Kapitals ausgezahlt werden, ohne dass der Tatbestand einer schädlichen Verwendung erfüllt ist.

Verzug ins Ausland
Auch, wer dauerhaft ins Ausland verzieht und damit nicht mehr der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt, führt eine schädliche Verwendung herbei. Der Sparer kann jedoch die Rückzahlung bis zum Rentenbeginn aufschieben, in dem er eine Stundung beantragt. Unterliegt der Sparer dann zum Rentenbeginn wieder der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland, muss er die Zuschüsse nicht zurückzahlen. Solche Fälle treten üblicherweise bei befristeten Auslandsaufenthalten ein. Kehrt der Sparer jedoch nicht bis Rentenbeginn zurück nach Deutschland, liegt eine schädliche Verwendung vor.

Vermietung oder Verkauf der geförderten Immobilie
Selbstgenutztes Wohneigentum, das ab 01. Januar 2008 gekauft oder gebaut worden ist, kann neuerdings durch einen Riester-Vertrag gefördert werden. Gefördert werden hier im Speziellen die Tilgungsbeiträge für das Darlehen. Da aus einem solchen Vertrag keine Rente fließen kann, erfolgt die Besteuerung in der Rentenphase über ein besonderes Verfahren, nämlich das Wohnförderkonto. Die förderfähigen Beiträge und Zulagen werden in diesem fiktiven Konto erfasst und mit 2 Prozent verzinst. Wenn die Immobilie nun vermietet und verkauft, also nicht mehr selbst genutzt wird, führt das zur Auflösung des Wohnförderkontos. Der Betrag des Kontos wird dann an den Sparer ausgezahlt und muss mit dessen persönlichem Satz versteuert werden.

Tod während der Ansparphase Stirbt der Sparer noch während der Ansparphase und das Kapital wird an die Erben ausgezahlt, muss die Förderung zurückgezahlt werden. Anders ist es, wenn der Sparer verheiratet war und das Kapital in einen förderfähigen Vertrag eines Hinterbliebenen fließt. Das ist aber nur für Ehepaare möglich.

Tod während des Rentenbezugs
Die Förderung wird auch dann einbehalten, wenn der Sparer in der Auszahlungsphase stirbt und keine Hinterbliebenenabsicherung hat. Als Hinterbliebene gelten Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder. Ohne eine solche Absicherung kann der Ehepartner nur dann das Kapital in einen eigenen Vertrag übertragen, wenn eine Beitragsrückgewähr vereinbart wurde, zumindest wenn es sich um eine Rentenversicherung handelt. Sie können anstelle einer Hinterbliebenenabsicherung auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Hierbei kann das Kapital allerdings an alle möglichen Personen ausgezahlt werden, während der Empfängerkreis bei der Hinterbliebenenabsicherung eben nur die Ehepartner und Kinder umschließt. Wenn die Leistungen bei Tod des Sparers während der Rentengarantiezeit in einen förderfähigen Vertrag gezahlt werden, liegt keine schädliche Verwendung vor. 

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