Versorgungsausgleichsgesetz: Unternehmen stärker in der Pflicht
14.08.2009 – Ab dem 01. September 2009 wird der Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten neu geregelt. Grundlage bildet das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), das am 08.04.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Versorgungsausgleich regelt Rentenansprüche
Der Versorgungsaugleich regelt die Rentenansprüche, die in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und in der betrieblichen Altersvorsorge entstanden sind. Er sorgt dafür, dass die von beiden Seiten erworbenen Anwartschaften geteilt werden. Hat beispielsweise ein Ehepartner nicht gearbeitet, um sich der Kindererziehung widmen zu können, ist auch er damit für das Alter und gegen Invalidität abgesichert.
Eigenes Konto für jeden Partner
Reformiert wurde das Gesetz zum Versorgungsausgleich, weil es vorher zu kompliziert war und vor allem die Frauen benachteiligt hat. So steht es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz. Von nun an bekommt jeder Ehepartner sein eigens Konto und muss sich im Alter nicht mehr um die Bezüge kümmern.
Aufteilung bereits bei der Scheidung
Jedes in der Ehe erworbene Versorgungsanrecht wird im entsprechenden Versorgungssystem geteilt. Damit erwirbt der jeweils berechtigte Partner einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des anderen Ehepartners. Im Gesetz heißt das "interne Teilung". Zuvor wurden sämtliche Anrechte und der Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung verrechnet. Mit dem neuen Gesetz können Anwartschaften auch aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge bereits zum Zeitpunkt der Scheidung geteilt werden. Hat der Mann beispielsweise während der Ehe 30 Rentenpunkte erworben und außerdem eine Betriebsrente von 30.000 Euro angespart, erhält die Ehefrau durch den neuen Versorgungsausgleich 15 Rentenpunkte und einen Anspruch auf 15.000 Euro Betriebsrente, und zwar sofort. Die Anwartschaften des Ehemannes werden um genau diese Beträge gekürzt.
Auch "Externe Teilung" möglich
Wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder der ausgleichsberechtigte Partner zustimmt, kann auch eine "externe Teilung" vorgenommen werden. Sie erfolgt nicht beim Versorgungsträger, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung oder Einmalzahlung bei einem anderen Versorgungsträger. So kann der Arbeitgeber aus obigem Beispiel die 15.000 Euro für die Ehefrau aus der Pensionskasse in eine Lebensversicherung, beispielsweise eine Riesterversicherung, zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen.
Mehr Verwaltungsaufwand für Unternehmen
Die Unternehmen werden durch den neuen Versorgungsausgleich stärker als früher gefordert. Während sie früher nur zur Auskunft über die erreichbare Anwartschaft des Mitarbeiters verpflichtet und an der Teilung der Betriebsrente nicht mehr beteiligt waren, sind sie jetzt mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand konfrontiert, da sie die ausgleichsberechtigte Person mit einem eigenen Anrecht in ihr Versorgungswerk aufnehmen müssen. Unter anderem müssen Unternehmen sämtliche gerichtliche Entscheidungen sorgfältig prüfen, da sie vom Versorgungsausgleich materiell betroffen sind. Schließlich entscheidet das Gericht nicht nur über die Teilung der Renten, sondern auch über die vom Unternehmen abzusetzenden Kosten.