Steuern für Rente nicht vergessen!
15.11.2011 – Renten unterliegen der Steuer, und zwar seit diesem Jahr mit einem Anteil von 62 Prozent. Für die verbleibenden 38 Prozent sind keine Steuern zu zahlen.
Wer nicht weiß, dass er dem Finanzamt etwas schuldig ist und seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, muss mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung rechnen. So jedenfalls lautete das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 1592/10). Unterstellt wird grobe Fahrlässigkeit oder sogar Absicht.
Kontrollsystem übermittelt alle Einkünfte
Schon seit 2005 besteht in der Bundesrepublik die Steuerpflicht für Rentner. Damals betraf das 50 Prozent des Einkommens. Seit dem ist dieser Anteil immer weiter gestiegen und liegt in diesem Jahr bei 62 Prozent. Anfangs wurde gerne gemauschelt, in der Hoffnung, die Finanzämter würden nicht alle Einnahmen kennen können. Im Sommer 2008 wurden jedoch persönliche Identifikationsnummern an alle Bundesbürger versandt, die lebenslänglich gelten. Seit Herbst 2009 gibt es ein Kontrollsystem, das die Einkünfte jedes Rentners an die Finanzämter übermittelt. Rentner sind also gut beraten, die Anlage R zur Einkommenssteuererklärung sorgfältig auszufüllen, wenn Einkünfte aus Renten und Altersversorgungsverträgen fließen.
Steuerpflichtige müssen nicht automatisch zahlen
Steuerpflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass auch Steuern gezahlt werden müssen. Immerhin gibt es steuerliche Freibeträge, wie den so genannten Grundfreibetrag von 8.004 Euro für Singles und 16.008 Euro für Verheiratete. Wer beispielsweise ab diesem Jahr in Rente geht und 12.000 Euro im Jahr bekommt, muss davon 7.440 Euro versteuern. Diese Summe liegt noch unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro. Wer keine zusätzlichen Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalanlagen, erzielt, muss keine Steuern zahlen. Den Steuerabzug können Sie ferner durch steuerliche Vergünstigungen vermeiden, wenn Ihnen solche zustehen. So gibt es beispielsweise den Behindertenfreibetrag bis 3.700 Euro im Jahr oder den Arbeitnehmerfreibetrag von 920 Euro im Jahr, falls Sie noch ein Gehalt beziehen. Das steuerpflichtige Einkommen verringert sich außerdem durch Beiträge zur Sozial- und Haftpflichtversicherung
Betroffen sind Bezieher hoher Renten
Zu den Steuerzahlern unter den Rentnern zählt überwiegend, wer eine hohe Rente bezieht, wer über Zusatzeinkünfte verfügt und wer mit einem Arbeitnehmer verheiratet ist. Ob Sie betroffen sind oder nicht, lässt sich leicht selbst berechnen: Multiplizieren Sie Ihre gesetzliche Rente mit dem steuerpflichtigen Anteil (62 Prozent für Menschen, die ab 2011 in Rente gehen). Von dem Ergebnis ziehen Sie Pauschbeträge und Sozialversicherungsbeiträge ab. Wenn die Zahl, die Sie erhalten unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen, sollten aber dennoch Anlage R ausfüllen.