Riester-Rente für Selbstständige

16.04.2010 – Zwar ist meistens nur von den Arbeitern und Angestellten als unmittelbar Zulagenberechtigte der Riester-Rente die Rede, aber auch Selbstständige können in den Genuss der Förderung kommen.

Gesetzlich versicherte Selbstständige
Die erste Gruppe sind die zirka 350.000 gesetzlich pflichtversicherten Selbstständigen, wie beispielsweise Künstler und Publizisten. Seit 1983 genießen auch sie dank der Künstlersozialkasse den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei zahlen sie nur die Hälfte ihrer Beiträge, ähnlich wie ein Arbeitnehmer. Die andere Hälfte wird aus Bundeszuschüssen bestritten sowie einer Abgabe von Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten. Weil die Selbstständigen damit wie Angestellte behandelt werden, gelten sie auch als unmittelbar förderberechtigt und können auf direktem Wege einen Riester-Vertrag abschließen und Zulagen beantragen.

Ehepartner von unmittelbar Förderberechtigten
Die zweite Gruppe der Selbstständigen, die in den Genuss der geförderten Riester-Rente kommen können, sind Ehepartner von unmittelbar Förderberechtigten. Der angestellte Partner muss dafür wenigstens die Mindestbeiträge (4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens) in einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Der Selbstständige schließt einen separaten Riester-Vertrag ab und bekommt sogar die staatlichen Zulagen. Dafür muss er nicht einmal den Mindestbeitrag einzahlen. Die Grundförderung pro Person beläuft sich auf 154 Euro, pro Kind auf 185 Euro, für ab 2008 Geborene sogar auf 300 Euro.

Beide Partner selbstständig
Selbst, wenn der Ehepartner eines Selbstständigen auch selbstständig ist, kann das Paar von den staatlichen Zulagen profitieren. Dazu muss einer der beiden den anderen als Minijobber einstellen. Dieser verzichtet dafür auf seine Rentenversicherungsfreiheit. Derjenige, der den Partner angestellt hat, muss Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abführen, bekommt dafür aber staatliche Riester-Zulagen, die es sonst nicht gäbe. Der Minijobber ist in dieser Konstellation unmittelbar förderberechtigt, der Partner ist mittelbar förderberechtigt. Haben beide ein nach 2008 geborenes Kind, können sie sich über Zulagen in Höhe von 608 Euro pro Jahr freuen.

Neben Zulagen auch Steuerersparnis
Neben den Zulagen können die riesternden Selbstständigen noch von ihrem Recht auf Sonderausgabenabzug Gebrauch machen. Bis zu 2.100 Euro können sie die Riesterbeiträge plus Zulagen von der Steuer absetzen. Dies trifft allerdings nur auf den unmittelbar Förderberechtigten zu. Erreicht er den Höchstbetrag von 2.100 Euro mit seinen eigenen Beiträgen und Zulagen nicht, kann er auch die Einzahlungen seines mittelbar förderberechtigten Ehepartners absetzen. Verfügen beide über ein hohes Einkommen, sind damit zirka 1.000 Euro Steuerersparnis möglich.  

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