Riestern in der Elternzeit
30.09.2009 – Ein großer Vorteil der Riester-Rente liegt darin, dass sie jede Lebensphase des Sparers mitmacht, wie beispielsweise die Elternzeit.
Nicht grundlos übersteigt die Höhe der beantragten Zulagen für Frauen die Höhe der Zulagen für Männer. Während im vergangenen Jahr Frauen zirka 1,2 Mrd. Euro vom Staat für ihren Riester-Vertrag bekommen haben, brachten es die Männer auf nur 478 Mio. Euro. Bis heute haben insgesamt 12,6 Millionen Verbraucher einen Riester-Vertrag abgeschlossen.
Aus zwei Gründen lohnt sich die Riester-Rente für Frauen:
Grund 1: Sockelbeitrag bei Elternzeit
Gerade in der Elternzeit verfügen Frauen oft über ein sehr geringes oder gar kein Einkommen. Die Riester-Förderung gibt es für unmittelbar Förderberechtigte ab einem Sockebeitrag von 60 Euro im Jahr. Damit erhalten Frauen in der Elternzeit nicht nur die Grundzulage von 154 Euro, sondern auch die Kinderzulage von 185 Euro pro Kind, für ab 2008 Geborene sogar 300 Euro. Frauen sind deswegen unmittelbar förderberechtigt in der Elternzeit, weil die gesetzliche Rentenversicherung diese Zeit als Pflichtzeit betrachtet. Ab der Geburt des Kindes besteht sie 36 Kalendermonate lang.
Grund 2: Förderung auch für nicht arbeitende Ehefrauen
Normalerweise erhalten nur unmittelbar Zulagenberechtigte die Riester-Förderung. Das sind beispielsweise rentenversicherungspflichtige Angestellte, Bezieher von Krankengeld, Bezieher von Arbeitslosengeld etc. Wer nicht pflichtversichert ist, kann zwar Beiträge einzahlen und ebenfalls Vermögen ansparen, allerdings ohne Geld vom Staat. Eine Ausnahme bilden allerdings die Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten. Sie erhalten ebenfalls Fördergelder, sofern sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Dafür müssen sie nicht einmal Beiträge einzahlen. Nicht arbeitende und selbständig tätige Ehefrauen kassieren damit die Grund- und Kinderzulagen, ohne auch nur einen Cent dafür einzuzahlen.
Beispielrechnung: Riester-Rente für Hausfrauen und Ehepartner
Nicht zu vergessen: Steuervergünstigungen
Neben den staatlichen Zulagen fördert der Staat das Riestern auch mit Steuererleichterungen. Die eingezahlten Beiträge können jährlich als Sonderausgabenabzug nach § 10a EstG geltend gemacht werden. Von der Steuerersparnis, die sich damit ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen, um eine Doppelförderung zu vermeiden (sog. Günstigerprüfung). Seit 2008 liegt der höchstmögliche Sonderausgabenabzug bei 2.100 Euro im Jahr.