Rechtsstreit: Ohne Riester-Zertifikat keine staatliche Zulage

03.11.2007 –

Wer in ein Altersvorsorgeprodukt investiert, hat noch lange keinen Anspruch auf die Zahlung der staatlichen Riester-Zulage. Voraussetzung dafür ist nämlich die Zertifizierung des Produktes.

Diesen Fakt bekam ein Ehepaar zu spüren, das die Zulagenzahlung für ein nichtzertifiziertes Produkt einklagen wollte. Die Klägerin, selbstständige Tierärztin, zahlte Beiträge in eine eigene Altersvorsorge ein, die jedoch nicht zertifiziert war. Ihren Zulagenantrag hatte das Finanzamt abgelehnt – zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 13. Juni 2007 entschied (Az.: 7 K 5216/05 B). Obwohl sie als Selbstständige eigentlich nicht riester-fähig ist, hätte sie als Ehefrau eines Pflichtversicherten durchaus einen Riestervertrag abschließen können. Einen Anspruch auf Zahlung der Zulage hätte sie jedoch eben nur, wenn sie selbst in ein zertifiziertes Produkt nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes investiert.

Wer also riestern will, sollte unbedingt auf das entsprechende Zertifikat achten. Nur solche Produkte werden durch Zulagen gefördert. Die Zahlung wird dann jeweils zum Jahresende beantragt. Seit 2005 können Versicherte ihren Anbieter sogar ermächtigen, jährlich den Zulagenantrag für sie zu stellen. Nötig ist dafür nur eine einmalig erteilte Vollmacht. Dass solch ein Dauerantrag sinnvoll ist, zeigt die hohe Zahl der vergessenen Zulagen. Allein für das Jahr 2005 sind 1,9 Millionen Zulagenanträge noch nicht gestellt worden. Bis Ende 2007 können die Gelder jedoch noch abgerufen werden.

Die Förderung wird dann dem Rentenvertrag gutgeschrieben. Der Versicherte erhält jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EstG, auf der unter anderem die gezahlten Zulagen aufgeführt sind. Darüber hinaus gibt es eine Anbieterbescheinigung, welche die Vorsorgebeiträge mit Anbieter-, Zertifizierungs- und Vertragsnummer enthält. Diese Bescheinigung muss auch dem Finanzamt vorgelegt werden, wenn die Altersvorsorgebeiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In einer so genannten Günstigerprüfung wird dann ermittelt, ob der Steuervorteil höher ist als die möglichen Zulagen. In diesem Fall gibt es dann die Differenz als Steuererstattung. 

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