Prozessfinanzierung mit Lebensversicherung
14.10.2009 – Wer einen Prozess führt, muss diesen mit dem eigenen Vermögen, sofern vorhanden, finanzieren. Dazu zählen auch Lebensversicherungen.
Lebensversicherung muss nicht in jedem Fall geschröpft werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat kürzlich eine Klage als unbegründet abgewiesen, mit der sich eine Frau gegen den Beschluss, ihre Scheidungsprozesskosten mit den Ersparnissen aus ihrer Lebensversicherung zu bezahlen, gewehrt hatte. Laut Urteil (Az.: 8 WF 105/09) vom 15. Juli 2009 muss jemand, der einen Rechtsstreit führen will, nicht in jedem Fall, aber unter Umständen die Prozesskosten auch mit dem Geld aus der Lebensversicherung finanzieren.
Rückzahlung der Prozesskosten rechtens?
Geklagt hatte eine Frau, der für ihre Scheidung Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Als das Gericht dann aber von ihrem fällig gewordenen Bausparvertrag und ihrer Kapitallebensversicherung erfuhr, forderte es die Prozesskosten in Höhe von 1.000 Euro zurück. Gegen diese Entscheidung klagte die Frau mit der Begründung, dass sie das Geld aus dem Bausparvertrag in den durch die Scheidung nötig gewordenen Umzug und eine neue Kücheneinrichtung investiert hatte. Der Lebensversicherungsvertrag sei, so ihre Argumentation weiter, eine angemessene Altersvorsorge. Daher hielt sie es für unzumutbar, mit dem hier angesparten Vermögen die Prozesskosten zu finanzieren.
Ausnahme: staatlich geförderte Verträge
Die Richter sahen den Fall anders: Sofern es zumutbar ist, müssen die Beteiligten den Prozess mit ihrem eigenen Vermögen finanzieren. Eine Ausnahme bilden staatlich geförderte Altervorsorgeverträge, wie die Rürup- und Riester-Rente. Diese zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Außerdem müsste die Förderung bei einem Auflösen des Vertrags zurückgezahlt werden. Lebensversicherungsverträge hingegen können problemlos aufgelöst werden. Wer seinen Vertrag nicht auflösen möchte, kann auch ein Policendarlehen aufnehmen. Damit ließen sich bis auf eine geringe Zinsbelastung Verluste vermeiden. Nicht angegriffen werden darf allerdings das so genannte Schonvermögen, das in diesem konkreten Fall für die Frau mit ihren beiden Kindern bei 3.112 Euro liegt.
Zumutbarkeit wird überprüft
Die Klägerin war 38 Jahre alt und verfügte über eine Anwartschaft von 410 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Weil sie noch jung ist und berufstätig, ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass sie diese Anwartschaften künftig ohne weiteres erhöhen könnte. Damit wäre sie später nicht hauptsächlich auf das Einkommen aus ihrer Lebensversicherung angewiesen. Deswegen hielt das Gericht eine Prozess-Finanzierung aus eigener Tasche für zumutbar, eine Finanzierung durch die Allgemeinheit, den Steuerzahler also, hingegen nicht.