Privatrenten freiwillig gesetzlich Versicherter sind beitragspflichtig
03.02.2010 – Gesetzliche Krankenkassen dürfen die private Rente von freiwillig Versicherten mit zur Berechnung der Beiträge hinzuziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 27. Januar entschieden.
Egal, ob monatlich oder Einmalzahlung
Auch, wenn das Geld nicht als monatliche Rente, sondern in einer Summe ausgezahlt wird, ist es beitragspflichtig. Die Krankenkasse darf diesen Fall so behandeln, als würde der Betreffende die private Rente in monatlichen Raten überwiesen bekommen. Gegen diese Vorgehensweise hatte ein 67-jähriger Mann aus Mannheim geklagt.
Gesetzliche und private Rente berücksichtigt
Der Mann ist bei der AOK Baden-Württemberg freiwillig gesetzlich versichert. Ab Februar 2007 stand ihm eine jährliche lebenslange Rente von 767 Euro oder eine einmalige Kapitalauszahlung von fast 17.000 Euro zu. Von letzterem machte er Gebrauch. Den privaten Versicherungsvertrag hatte er 1993 abgeschlossen. Im vorzeitigen Todesfall wäre die Rente zehn Jahre lang an die Hinterbliebenen geflossen. Die AOK Baden-Württemberg berücksichtige zusätzlich zur gesetzlichen monatlichen Rente des Mannes auch diese Auszahlung bei der Berechnung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung. Die Einmalzahlung wurde so behandelt, als würde sie als monatliche Rente überwiesen werden. Diese Regelung ist in der Satzung der Kasse festgeschrieben.
Rentenleistung wie Sparvertragsauszahlung?
Der Anwalt des Klägers argumentierte, dass diese Satzung so nicht rechtens, weil unbestimmt formuliert sei. Er verglich zudem die Leistung aus der privaten Rentenversicherung mit einem Sparvertrag, dessen Auszahlungen der Beitragspflicht nicht unterliegen würden. Er bemängelte, dass sein Mandant durch das Vorgehen der AOK mehrfach belastet würde: Er müsse auf die Kapitalabfindung und auch auf mögliche Zinseinkünfte Krankenkassenbeiträge zahlen.
Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt
Die Richter waren anderer Meinung. Für sie sei die Satzung rechtens. Die AOK Baden-Württemberg hatte die Vorwürfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Satzung neueren Bestimmungen entspreche, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung gelten würden. Laut einem Gerichtssprecher sei es zudem egal, ob das Geld als monatliche Rate oder Einmalzahlung überwiesen würde. Die private Rente sei beitragspflichtig. Zudem verstoße diese Behandlung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn für Pflichtversicherte andere Regelungen gelten würden. Für die Pflegeversicherung gelte dieses Urteil analog. (Az.: B 12 KR 28/08 R). Dennoch soll der Richter bei der Verhandlung Ungereimtheiten bei der Bemessung der Beiträge von freiwillig Versicherten eingestanden haben.
Im Vorfeld hatte bereits das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart zugunsten der AOK geurteilt. Im Mai soll nun das Bundessozialgericht noch darüber entscheiden, ob auch Pflichtversicherte Beiträge auf Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung zahlen müssen.