Private Rentenversicherung: An Hinterbliebene denken
28.07.2010 – Eine private Rente erhält der Versicherte sein Leben lang. Was geschieht aber mit den Beiträgen einer privaten Rentenversicherung, wenn der Sparer vor oder zu Beginn der Auszahlung stirbt?
Beitragsrückgewähr
Normalerweise geht mit dem Tod des Sparers auch das Geld verloren, das er in den Vertrag eingezahlt hat. Es sei denn, er sichert sein Kapital mit bestimmten Vertragsbausteinen ab. Gerade, wer Angehörige hinterlässt, sollte dafür sorgen, dass sie abgesichert sind. Dafür gibt es unter anderem die so genannte Beitragsrückgewähr. Mit dieser Todesfallleistung vereinbaren Sie die Rückzahlung der Beiträge und der damit verbundenen Überschussbeteiligung an Ihre Angehörigen.
Rentengarantie
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Rentengarantie. Der Anbieter sichert damit zu, die Rente nach dem Tod der versicherten Person an die Erben oder Bezugsberechtigten für den vereinbarten Zeitraum zu zahlen. Üblich sind fünf, 10 oder 15 Jahre nach Rentenbeginn. Die Garantie kann laufend oder als Einmalzahlung beansprucht werden. Ausgezahlt wird für die Dauer der restlichen Rentengarantiezeit (Video). Wurden beispielsweise 10 Jahre vereinbart, und der Versicherungsnehmer stirbt im vierten Bezugsjahr, wird die Rente noch sechs Jahre lang oder als einmalige Kapitalleistung in Höhe der Rente von sechs Jahren ausgezahlt. Die Rentengarantiezeit kann niemals die statistische Lebenserwartung des Versicherten überschreiten.
Hinterbliebenenrente
Wer mit dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente vereinbart, schützt ebenfalls seine Angehörigen. Begünstigt sind hier nicht nur Ehegatten. Allerdings muss die begünstigte Person bei Abschluss festgelegt und im Vertrag genannt sein. Bei Tod des Versicherten wird die im Vertrag vereinbarte Rente an den überlebenden Bezugsberechtigten ausgezahlt.
Witwen- und Witwerrente
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente. Vorrausetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Außerdem muss die Ehe zur Todeszeit rechtsgültig bestanden haben.