Mindestens ein Jahr Ehe für Hinterbliebenenrente
02.03.2010 – Hinterbliebenenrente erhält nur, wer mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr lang verheiratet war. Diese Entscheidung (Az.: S 52 (10) R 22/09) vom 01. Dezember 2009 veröffentlichte vor kurzem das Sozialgericht Düsseldorf.
Zweck der Heirat entscheidend
Dem Urteil lag die Klage einer 63-jährigen Witwe zugrunde, der die Deutsche Rentenversicherung die Zahlung einer Hinterbliebenenrente verweigert hatte. Während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum lernte die Klägerin ihren Ehemann kennen. Als die beiden nach neun Monaten vor den Traualtar traten, war der Mann bereits 90 Jahre alt und schwer krank. Ein halbes Jahr später starb er. Unmittelbar danach beantragte die Witwe bei der Deutschen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Der Antrag wurde unter Berufung auf § 46 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) abgelehnt:
Im Absatz 2a steht dazu: "Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen."
Hinterbliebenen-Vorsorgung darf nicht im Vordergrund stehen
Die Deutsche Rentenversicherung unterstellte der Witwe, den Verstorbenen überwiegend aus dem Wunsch nach finanzieller Absicherung heraus geheiratet zu haben. Die Düsseldorfer Richter kamen zu einem ähnlichen Schluss und wiesen die Klage darum als unbegründet zurück. Laut Gericht besteht nur dann ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach weniger als einem Ehejahr, wenn angenommen werden kann, dass bei der Heirat nicht die Hinterbliebenen-Versorgung im Vordergrund stand.
Unlauteres Verhalten unterstellt
Als Indiz für die finanziell ausgerichtete Motivation sahen die Richter den Fakt, dass der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung schwer krank war. Außerdem stellte die Witwe ihren Rentenantrag sofort nach dem Tod ihres Partners. Zudem musste sich die Witwe den Vorwurf des unlauteren Verhaltens gefallen lassen. Die Beweisaufnahme hatte nämlich außerdem ergeben, dass sich der Mann sehr einsam gefühlt hatte und sich durch die Heirat wünschte, von seiner Frau aus dem Heim nach hause geholt zu werden. Warum die Witwe ihrem Mann diesen Wunsch nicht erfüllt hat, konnte sie vor dem Gericht nicht schlüssig darlegen.