Gericht entscheidet: Mehr Transparenz bei Rückkaufswerten

13.08.2010 – Der 9. Zivilsenat Hamburgs bestätigte: das Hanseatische Oberlandesgericht hat mehrere Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für ungültig erklärt. Betroffen sind die Policen von vier deutschen Versicherern, die zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen worden sind.

Undurchsichtiger Rückkaufswert
In den Klauseln wurde den Kunden die Berechnung des Rückkaufswertes, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird, vorenthalten. Damit wissen die Versicherten nicht, wie die ausgezahlte Summe zustande kommt. Allein im vergangenen Jahr haben laut Hamburger Abendblatt zirka 3,5 Millionen Verbraucher ihre Police vorzeitig gekündigt. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass das Urteil insgesamt 24 Millionen Verträge betrifft. Sie war auch Klägerin im Verfahren.

Fehlende Transparenz
Das OLG kritisierte in seinem Urteil, dass die Tabellen in den AVB der betreffenden Versicherer nur Rückkaufswerte auflisteten, die bereits den Stornoabzug enthielten. Damit ist für den Kunden der reine Rückkaufswert nicht ersichtlich und Transparenz nicht gegeben. Ferner wurde in den AVB nicht deutlich darauf hingewiesen, dass der Stornoabzug bei vorzeitiger Kündigung nur dann erlaubt ist, wenn er mit dem Versicherten vereinbart wurde und "der Höhe nach angemessen ist".

Bereits 2005 BGH-Urteile
Genauso gehe nicht deutlich aus den AVB hervor, dass die Abschlusskosten in den ersten Vertragsjahren von den Beiträgen abgezogen werden, so dass bei vorzeitiger Kündigung kaum etwas ausgezahlt wird. Bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof die Klauseln für Rückkaufswerte für ungültig erklärt, die zwischen 1995 und 2001 genutzt wurden. Die veränderten Klauseln einiger Versicherer genügen auch heute noch nicht den rechtlichen Vorschriften.

Ab 2008 alles in Ordnung
Wer einen Vertrag nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen hat, muss sich keine Sorgen machen. Laut Gericht haben die Versicherer ihre AVB in den neuen Verträgen ab 2008 an das Gesetz angepasst. Alte, zulässige Versicherungsbedingungen müsse niemand mehr befürchten.  

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