Lebensversicherung: Holen Sie sich, was Ihnen zusteht!
12.08.2010 – Laut "plus Magazin" besitzt wenigstens statistisch gesehen jeder Bundesbürger eine Lebensversicherung, in die er jährlich um die 800 Euro einzahlt. Damit bildet sie eine wichtige Säule der privaten Altersvorsorge.
Aus den verschiedensten Gründen, wie Arbeitslosigkeit oder große Anschaffungen, wird jede dritte Versicherung vor dem Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Viele bekommen dabei weniger Geld zurück, als ihnen nach Recht und Gesetz zusteht. Darum: Sämtliche Auszahlungen immer kritisch prüfen und im Zweifelsfalle das Gericht einschalten.
Anbieter zahlen zu wenig
Gerichte und Verbraucherzentralen bestätigen, dass die Anbieter ihren Versicherten nicht das Geld auszahlen, das denen zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag vorzeitig gekündigt oder bis zum festgelegten Ende geführt wurde. Darum empfehlen Gerichte und Verbraucherschützer, die Unterlagen kritisch zu prüfen. Sie müssen also selbst aktiv werden. Weil es für einen Laien schwer ist, Vertragswerk und Berechnungen zur Auszahlung zu durchschauen, sollten Sie sich dafür professionelle Hilfe holen, wie beispielsweise eine Verbraucherzentrale. Sollten sich Unregelmäßigkeiten herauskristallisieren, fordern Sie Ihren Versicherer schriftlich auf, die Auszahlungssumme neu zu berechnen.
Kräftige Nachzahlungen möglich
Weil viele Versicherer lange Zeit Abschlusskosten und Vermittlergebühren in den ersten Vertragsjahren von der Beitragssumme abgezogen hatten, gingen Versicherte bei früher Kündigung manchmal sogar komplett leer aus. Auch die oft hohen Stornoabzüge bei Beitragsfreistellungen schmälerten das Kapital. Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte daraufhin 2005 mehrere Grundsatzurteile, nach denen Stornoabzüge unzulässig sind. Wer zwischen 1995 und 2001 eine Lebensversicherung abgeschlossen und seit dem gekündigt oder sich beitragsfrei gestellt hat, kann Nachzahlungen fordern. Außerdem müssen die Anbieter Kosten und Provisionen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilen und nicht mehr auf die ersten Jahre. Wer frühzeitig kündigt, hat Anspruch auf mindestens 50 Prozent des Deckungskapitals. Anwendbar sind die Urteile auch auf Verträge, die zwischen Mitte 1994/1995 und Mitte 2001 geschlossen worden sind oder noch gekündigt werden.
Wann beginnt Verjährung?
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, und zwar ab dem 01. Januar des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres. Laut Verbraucherzentralen und Gerichten entsteht der Anspruch frühestens mit Kenntnis des Urteils. Das wurde am 12. Oktober 2005 gefällt. Ansonsten zählt die Kündigung. Bei einer Kündigung im Jahr 2005 beispielsweise tritt die Verjährung Ende 2010 ein. Um die Verjährung zu unterbrechen, müssen Sie vor Ablauf dieser Frist Klage eingereicht haben oder Ihren Fall dem Versicherungsombudsmann vorgelegt haben. Ein einfacher Brief an Ihren Versicherer genügt dafür nicht.
Beteiligung an stillen Reserven
Seit Januar 2008 müssen Versicherte auch an den stillen Reserven ihrer Anbieter beteiligt werden. Solche stillen Reserven sind beispielsweise das Ergebnis von Geschäften, die die Versicherer mit den Beiträgen tätigen. Solange die Aktien oder auch Immobilien nicht veräußert sind, handelt es sich bei deren Gewinnen um stille Reserven. Auch hier hat die Erfahrung gezeigt: Der Kunde muss selbst aktiv werden. Fordern Sie Ihren Anbieter also schriftlich auf, Sie über die stillen Reserven zu informieren.