Lebensversicherung: Der Schnellere gewinnt

19.08.2009 – Eine Lebensversicherung soll den so genannten Bezugsberechtigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers finanziell auffangen. Doch ist es keineswegs selbstverständlich, dass auch wirklich der Bezugsberechtigte das Geld bekommt. Sind die Erben schneller, geht er leer aus.

Wenn der Bezugsberechtigte kein Erbe ist
Das kann dann der Fall sein, wenn der Bezugsberechtigte nicht zu den Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers gehört, sagt Peter Konrad, Fachanwalt für Erb- und Versicherungsrecht, in der Financial Times. Dazu schildert er folgendes Beispiel:

Ein verheirateter Mann hatte seinen Sohn als Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung eintragen lassen. Er lernte eine andere Frau kennen, reichte die Scheidung ein und bestimmte die neue Partnerin als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung. Die neue Lebensgefährtin wusste allerdings nichts davon. Nachdem der Mann tödlich verunglückte und die Lebensgefährtin die Police im Nachlass fand, ging sie zur Versicherung. Die Witwe - die Scheidung war noch nicht rechtskräftig - und ihr Sohn waren jedoch schneller. Sie widerriefen die veränderte Bezugsberechtigung und ließen sich das Geld auszahlen. Auch mit einer Klage konnte die neue Lebensgefährtin daran nichts ändern. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Witwe.

Empfangsberechtigung ist wie Schenkung
Der Knackpunkt im obigen Beispiel liegt darin, dass die neue Lebensgefährtin nicht in jedem Fall hätte leer ausgehen müssen. Wäre sie schneller als die Witwe gewesen und hätte das Geld von der Versicherung ausgezahlt bekommen, hätte das Gericht ihr die Summe zugesprochen. Juristisch gesehen, kommt die Empfangsberechtigung einer Police nämlich einer Schenkung gleich. Wenn der Bezugsberechtigte davon nichts weiß und sich das Geld nicht auszahlen lässt, gilt die Schenkung als nicht vollzogen. Erst mit der Zahlung wird die Schenkung realisiert. Dann sind die Erben machtlos.

4 Tipps, um Streit zu verhindern
Zur Verhinderung solch eines Wettrennens gibt es vier Möglichkeiten:

1. Hinterlassen Sie die Versicherung als Vermächtnis.
2. Erstellen Sie ein formelles, notariell beglaubigtes Schenkungsversprechen.
3. Lassen Sie sich schriftlich vom Bezugsberechtigten bestätigen, dass er über seine Bezugsberechtigung informiert ist, und senden Sie die Bestätigung an Ihre Versicherung.
4. Sprechen Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus. Daran sind Sie dann als Geber immer gebunden. Ändern lässt es sich nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten. 

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