Gesetzliche Rente auf Betriebsrente angerechnet
28.05.2010 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit zwei kürzlich verkündeten Urteilen (Az.: 3 AZR 97/08 und 80/08) festgelegt, dass die gesetzliche oder die Witwenrente zu maximal 80 Prozent auf die Betriebsrente angerechnet werden darf.
Anrechnung der Witwerrente unterlassen?
In beiden Fällen bezogen die Kläger aus Nordrhein-Westfalen eine Betriebsrente. Diese sollte gekürzt werden, weil nach dem Tod des jeweiligen Ehepartners eine Witwerpension gezahlt wurde. Diese Pension wurde auf die Betriebsrente angerechnet. Die Kläger drängten darauf, dass die Anrechnung gesenkt oder ganz unterlassen wird. Begründet wurde die Klage mit der Auffassung, dass die Betriebsrente ein von Dritten erworbenes Versorgungsrecht darstelle und daher eine Anrechnung nicht in Betracht komme.
Anrechnung auf Betriebsrente bis zu 80 Prozent
Das Gericht entschied in beiden Fällen, dass diese Kürzung zwar rechtens sei, aber nicht in vollem Umfang. So darf eine gesetzliche Rente oder eine Witwenrente zu maximal 80 Prozent auf die Betriebsrente angerechnet werden. Die Forderung, die Anrechnung auf weniger als 80 Prozent zu senken oder ganz zu unterlassen, wiesen die Richter ab. Stellen beide Renten eine Hinterbliebenenversorgung dar, darf die gesetzliche sogar vollständig auf die betriebliche Rente angerechnet werden.
Auswirkung auf Gesamtversorgungssysteme
Die beiden Urteile wirken sich auf so genannte Gesamtversorgungssysteme aus. Diese stellen eine besondere Form der Betriebsrente dar, bei welcher der Arbeitgeber zusagt, die gesetzliche Rente so aufzustocken, dass eine bestimmte Gesamtversorgung erreicht wird. Die betriebliche Versorgungsleistung wird basierend auf bestimmten variablen Größen, wie Lohnerhöhungen und/oder Preissteigerungen, als Gesamtleistung ermittelt, von der die gesetzliche Rente abgezogen werden kann. Die Differenz ist die vom Arbeitgeber zu zahlende Betriebsrente.