Erwerbsminderung: Rentenversicherung verweist auf andere Tätigkeiten

26.05.2010 – Wer in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, hofft auf eine Erwerbsminderungsrente. Doch unter Umständen kann die gesetzliche Rentenversicherung auf eine andere Tätigkeit verweisen, wie sich kürzlich in einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 R 20/08) gezeigt hat.

Leistungsfähigkeit geprüft
Ein im Jahr 1960 geborener Mann hatte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 240 SGB VI gestellt. Er begründete den Antrag damit, dass er wegen starker Rückenbeschwerden in seinem Beruf als Bauschlosser nicht mehr arbeiten kann. Der Versicherungsträger lehnte den Antrag ab und verwies auf eine andere Tätigkeit. Zwar könne der Antragsteller laut mehrerer ärztlicher Gutachten nicht mehr in seinem Beruf arbeiten, wäre aber dennoch in der Lage, täglich sechs Stunden mittelschwere bis leichte Tätigkeiten auszuführen, wenn auch im Sitzen. Die Rentenversicherung verwies darum auf den Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers. Nach einer Anlernzeit von drei Monaten könne die Tätigkeit aufgenommen werden.

Gesundheitlich und sozial zumutbar
Der Mann zog daraufhin vors Gericht und klagte gegen die Deutsche Rentenversicherung. Seine Klage begründete er damit, dass die Tätigkeit des Schloss- und Schlüsselmachers nicht im Geringsten seiner derzeitigen Qualifikation entsprechen würde und damit einem sozialen Abstieg gleichkäme. Das Gericht entschied in sämtlichen Instanzen zugunsten des Versicherungsträgers. Es gäbe laut Gericht keinen Grund, den Kläger nicht auf den Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers zu verweisen. Schließlich sei er gesundheitlich dazu in der Lage. Auch, wenn es sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf handeln würde, gäbe es für diese Tätigkeit einen Facharbeiterlohn. Damit sei sie auch in sozialer Hinsicht zumutbar.

Fast 160.000 Menschen jährlich berufsunfähig
Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können jährlich fast 160.000 Arbeitnehmer ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Oft liegt es an Problemen mit der Wirbelsäule und den Gelenken. Aber auch innere Krankheiten oder psychische Beschwerden können die Ursache sein. Der Rentenversicherungsträger lässt dann durch einen Arzt feststellen, wie leistungsfähig der Betroffene tatsächlich noch ist. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich auch auf andere auf dem Arbeitsmarkt angebotene Tätigkeiten.

Jetzt ansehen: Video-Beitrag zum Thema Berufsunfähigkeit und Abstrakte Verweisung 

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