Bundesverfassungsgericht: Rentenkürzungen sind rechtens

13.12.2008 – Wer noch vor der gesetzlich festgelegten Altersgrenze in Rente geht, muss die so gewonnene Freizeit mit Abschlägen bezahlen. Laut Bundesverfassungsgericht sind diese Kürzungen rechtens.

Im Jahre 1992 durch Reformen eingeführt, verstoßen sie nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, ebenso wenig gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, und sie sind verfassungsgerecht, heißt es. Sie seien dem Allgemeinwohl dienlich, denn ein früherer Rentenbeginn gehe auch mit höheren Kosten für die Versichertengemeinschaft einher. Außerdem sei das durchschnittliche Renteneintrittsalter von 1998 bis 2005 von 62,5 Jahre auf 63,5 Jahre gestiegen, was den Erfolg der Reformen beweise.

Reformen nicht realitätsfremd
Einer Prüfung wurden die Reformen unterzogen, weil das Bundessozialgericht an deren Rechtmäßigkeit zweifelte. Die Verfassungsrichter entschieden, dass der Gesetzgeber damit weder an der Realität vorbeigegangen ist noch willkürlich gehandelt hat, wie die Vorwürfe lauteten. Im Gegenteil werde man damit der wachsenden Zahl von Rentenempfängern und auch dem gestiegenen Lebensalter gerecht. Geklagt hatten fünf Männer vor dem Bundessozialgericht, die zwischen 1941 und 1942 geboren wurden und wegen ihrer Frührente mit 60 zwischen 210 und 270 Euro weniger pro Monat ausgezahlt bekommen sollten. Nach Meinung der Richter hätten die Kläger das mit einem späteren Renteneintritt vermeiden können.

Abschläge bis zu 18 Prozent
Wer vor seinem Renteneintrittsalter aufhören will zu arbeiten, muss grundsätzlich Abschläge von bis zu 18 Prozent in Kauf nehmen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter liegt derzeit bei 65 Jahren. Ab 2012 wird es schrittweise bis 2029 auf 67 Jahre erhöht. Für 1947 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und einem Monat, für 1948 Geborene bei 65 Jahren und zwei Monaten. Ab Jahrgang 1959 wird in Zwei-Monatsschritten angehoben. Wer 1964 oder später geboren wurde, darf dann erst mit 67 abschlagsfrei in Rente gehen.

Besserstellung langjähriger Beitragszahler
Pflichtversicherte mit 45 Arbeitsjahren können auch nach 2012 noch ab 65 ohne Einbußen in Rente gehen. Die Besserstellung langjähriger Einzahler sei gerechtfertigt, da sie die Versichertengemeinschaft mit ihren Beiträgen gestärkt haben und damit eine tragende Säule des Rentensystems darstellen. Unbeantwortet ließen die Verfassungsrichter die Frage, ob eine 45-jährige Beitragspflicht für Frauen mit Kindern rechtens ist. Derzeit gelten nur die ersten drei Lebensjahre eines Kindes als Pflichtversicherungszeit. 

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