Betriebsrente: Kurzarbeiter aufgepasst!

31.07.2009 – Laut Zahlen der Bundesagentur für Arbeit befinden sich derzeit zirka 1,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Das bedeutet: weniger Lohn und Gehalt. Schließlich gibt es nur 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Mit Kind sind es 67 Prozent.

Ohne Sparmaßnahmen sind diese Einschnitte kaum zu meistern. Ob auch die Altersvorsorge darunter fällt, sollten Sie gut überdenken. Während einige Kurzarbeiter beispielsweise die Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge nur kürzen, zahlen andere überhaupt nicht mehr ein. Letzteres bringt Nachteile beim Versicherungsschutz und bei der späteren Rente mit sich.

Berufsunfähigkeitsschutz verfällt
Zahlreiche Betriebsrentenverträge beinhalten auch einen Berufsunfähigkeitsschutz. Damit zahlt die Versicherung die Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Voraussetzung dafür ist die lückenlose Einzahlung der Beiträge. Bei Unterbrechung verfällt der Versicherungsschutz. Allerdings kann der Arbeitnehmer seinen Vertrag bis zu zwei Jahre lang beitragsfrei laufen lassen und dann die fehlenden Beiträge nachträglich einzahlen. In dem Fall behält er den Versicherungsschutz.

Mindestbeitrag zahlen
Es kann auch passieren, dass der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung fordert, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach einer beitragsfreien Zeit fortsetzen will. Hat sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert, kann der Versicherte in eine für ihn ungünstigere Tarifgruppe aufgenommen werden. Zahlen Sie darum lieber einen Mindestbeitrag, anstatt den Beitrag auszusetzen. Dafür genügen in der Regel schon 25 Euro pro Monat.

Kaum Nachteile für gesetzliche Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rente ergeben sich kaum Nachteile aus der Kurzarbeit. Das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert. Auch der Kurzarbeiter unterliegt der Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte. Für die Berechnung der Rente wird ein zusätzlicher fiktiver Verdienst berücksichtigt, der 80 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem ursprünglichen Gehalt ausmacht. Für die Berechnung der späteren Rente ergibt sich damit ein nur etwas geringeres Jahreseinkommen. Die Beiträge für das dazu gerechnete fiktive Entgelt allerdings muss der Arbeitnehmer alleine zahlen. Unter Umständen erstattet die Agentur für Arbeit diese Beiträge. Der Arbeitnehmer muss dafür einen Antrag stellen. 

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