bAV: Gezillmerte Tarife zulässig

25.09.2009 – Die Rechtssicherheit bei der Entgeltumwandlung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt mit einem Grundsatzurteil (AZ.: 3 AZR 17/09 vom 15. September 2009) erhöht. Danach sind so genannte gezillmerte Versicherungstarife auch in der betrieblichen Altersversorgung zulässig.

"Wir begrüßen diese Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht. Eine gute Nachricht bringt das Urteil insbesondere auch für Arbeitgeber: Sie können jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen, wenn sie ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über Versicherungslösungen anbieten", erklärt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Aufstockung der Versicherungsleistungen
Wenn wegen einer Zillmerung die Höhe der Versicherungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, hat der Arbeitnehmer und Versicherte keinen Anspruch auf "Wiederaufleben" des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, aber zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.

Begriff: Zillmerung
Bei einer Zillmerung werden die bei Abschluss eines Versicherungsvertrages anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten sofort vom Konto des Arbeitnehmers abgezogen. Damit wird in den ersten Jahren des Versicherungsverhältnisses wenig bis überhaupt kein Deckungskapital aufgebaut.

Versicherungsbeiträge höher als Deckungskapital
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber im November 2004 eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dabei sollten 4 Prozent des Bruttolohns in einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung fließen. Durchführungsweg sollte eine Direktversicherung sein. Dabei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person und bezugsberechtigt. Der Versicherungstarif war gezillmert. Als das Arbeitsverhältnis im September 2007 endete, waren in den Vertrag Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro geflossen. Das tatsächlich angesparte Deckungskapital betrug laut Versicherer aber nur 4.711,47 Euro. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der 7.004,00 Euro. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Zillmern verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot
Gezillmerte Versicherungsbeiträge für eine Entgeltumwandlung verstoßen nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Weil es aber Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB gibt, schreiben die Gesetze eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre vor. Verstößt die Verrechnung dieser Kosten gegen das geltende Recht, wird die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung damit nicht unwirksam, sondern führt zu einem höheren Anspruch auf Versorgungsleistungen. 

Bleiben Sie informiert!
Folgen Sie uns bei

Lesen Sie mit auf Twitter.com!

per News-Feed.
Service
Presse-Kontakt  als RSS-Feed abonnieren
T: 040 4119 1357
F: 040 4119 3626

Recommend Page | Print | Bookmark | TopPfeil nach oben