Ausländer und Expatriates dürfen riestern

14.04.2010 – Laut Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2010 dürfen auch Ausländer und Expatriates riestern. Diesen Schritt ermöglicht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 10. September 2009.

Vergleichbare Pflichtmitgliedschaften
Danach sind auch Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem neuerdings begünstigte Personen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Pflichtmitgliedschaft mit derjenigen in einem inländischen Alterssicherungssystem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG vergleichbar ist. Außerdem muss sie vor 2010 begründet worden sein. Solche vergleichbaren Pflichtmitgliedschaften existieren in sämtlichen Rentenversicherungssystemen der BRD-Anrainerstaaten. Zum begünstigten Personenkreis gehört aber ferner nur, wer unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist.

Auch EU-Beamte förderfähig
Auch Bedienstete und Beamte der Europäischen Gemeinschaften können durch diese Regelung in den Genuss der Riester-Rente kommen. Sie werden so behandelt, als wären sie Pflichtmitglied in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, das mit einem inländischen Altersicherungssystem vergleichbar ist. Das betrifft vor allem Beschäftigte der Europäischen Patentorganisation (EPO) sowie koordinierte Organisationen, wie die Europäische Weltraumorganisation (ESA), der Europarat, die Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Westeuropäische Union (WEU) und das Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV).

Auch in Deutschland pflichtversicherte Expatriates gehören zum förderfähigen Personenkreis der Riester-Rente. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden. Das Gleiche gilt für Beamte, die vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb der BRD annehmen müssen, und in ihrem inländischen Alterssicherungssystem verbleiben.

Bonusleistungen besteuert
Das BMF teilt in seinem Rundschreiben ebenfalls mit, dass Bonusleistungen aus einem Riester-Vertrag, wie beispielsweise Zinsboni für ein nicht in Anspruch genommenes Baudarlehen, nach § 22 Nummer 5 Satz 9 EStG besteuert werden. 

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