Auch Rentner können Steuern sparen
07.05.2010 – Mit dem Alterseinkünftegesetz unterliegen seit 2005 immer mehr Rentner der Steuerpflicht. Doch es gibt Möglichkeiten, diese Last gering zu halten.
Anhebung des zu versteuernden Anteils
Wer 2005 schon Rentner war oder es wurde, muss heute die Hälfte seiner gesetzlichen Einkünfte versteuern. Vorher interessierte sich das Finanzamt lediglich für den Ertragsanteil. Dieser hing vom Renteneintrittsalter ab. Wer beispielsweise mit 65 Jahren in den Ruhestand eintrat, musste für 27 Prozent seiner Rente Steuern zahlen. Laut Bundesfinanzministerium werden durch das neue Gesetz zirka 1,3 Millionen Rentnerhaushalte in die Pflicht genommen. Es sieht eine regelmäßige Anhebung des steuerpflichtigen Anteils vor, so dass jemand, der 2040 oder später in Rente geht, dann auf die vollen Einkünfte aus der gesetzlichen Versicherung Steuern zahlen muss.
Effizientes Kontrollsystem
Schummeln wäre riskant. Das Finanzamt hat 2008 vorsorglich jedem Steuerzahler eine lebenslang gültige Nummer zugewiesen. Damit ist ein effizientes Kontrollsystem entstanden, dem niemand so leicht entgehen kann. Zur Steuererklärung ist jeder Rentner verpflichtet, dessen Einkünfte pro Jahr 7.834 Euro übersteigen. Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Sie errechnen sich aus den Einnahmen minus Kosten. Von den zu versteuernden Einnahmen abzuziehen sind beispielsweise Ausgaben für die Behandlung von Krankheiten, für Pflege, Versicherungen oder auch für Handwerker. Auch ohne Nachweise, wie Rechnungen und Zahlungsausgänge, zieht das Finanzamt schon eine Werbekosten-Pauschale von 102 Euro ab. Wessen Kosten diese Pauschale übersteigen, kann diese in der "Anlage N" der Einkommenssteuererklärung auflisten.
Vorsorgeaufwendungen
In der "Anlage Vorsorgeaufwand" können Rentner die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Kfz-, Tierhalter- und privaten Haftpflichtversicherung aufführen. Bis zu 1.500 Euro sind seit 2004 absetzbar. Vorher lag die Grenze deutlich höher. Doch die Finanzbeamten prüfen bis 2019, ob die alte oder die neue Regelung für den Steuerzahler günstiger ist. Damit sind für einen Rentner noch immer Versicherungsbeiträge bis zu 5.060 Euro als Sonderausgaben möglich. Umso wichtiger ist es also, wirklich alle Ausgaben aufzuführen.
Außergewöhnliche Belastungen
Auch für außergewöhnliche Belastungen gewährt das Finanzamt Steuervergünstigungen. So können Ausgaben für Gesundheit, wie Zuzahlungen für Medikamente, oder für eine Beerdigung von den Einnahmen abgezogen werden. Dazu müssen allerdings auch die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung erscheinen, wenn diese höher als der Sparerpauschbetrag (802 Euro) liegen. Inwieweit die Belastungen nämlich wirklich als außergewöhnlich angesehen werden, hängt von den gesamten Einkünften ab.