Altersvorsorge bei Arbeitslosigkeit
06.06.2009 – Die derzeit problematische Wirtschaftslage hat bereits viele Menschen in die Arbeitslosigkeit geführt. Eine dabei oft gestellte Frage ist die nach der Absicherung fürs Alter. Was passiert mit meiner gesetzlichen Rentenversicherung? Muss ich meine private Altersvorsorge jetzt kündigen?
Gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fließen auch während der Arbeitslosigkeit. So zahlt die Bundesagentur für Arbeit 80 Prozent der bisher gezahlten Beiträge für Arbeitslosengeld-I-Empfänger auf deren Rentenkonto ein.
Damit erwirbt ein Durchschnittsverdiener mit derzeit 30.879 Euro Jahresgehalt einen Rentenanspruch von 21,25 Euro in den alten und 18,67 Euro in den neuen Bundesländern. Ohne Arbeitslosigkeit, also bei vollem Einkommen wären es 26,56 Euro und 23,34 Euro. Die Agentur zahlt diese Beiträge allerdings nur höchstens 24 Monate, wie auch das Arbeitslosengeld I. Sind Sie länger arbeitslos, bekommen Sie Arbeitslosengeld II. In diesem Fall zahlt die Agentur für Arbeit einen Einheitsbeitrag von 40,80 Euro pro Monat an die Rentenversicherung. Arbeitslosengeld II gibt es allerdings nur, wenn der Antragsteller hilfebedürftig ist, das heißt über kein eigenes Vermögen verfügt, von dem er leben könnte. Besitzt der Antragsteller Vermögen, muss er es zunächst aufbrauchen, bevor Arbeitslosengeld II bewilligt wird.
Private Vorsorge
Zu den Vermögenswerten, die vor Bezug von Arbeitslosengeld II aufzubrauchen sind, gehören auch Anlagen für die Altersvorsorge, wie beispielsweise nicht staatlich geförderte Lebensversicherungen. Immerhin gesteht der Gesetzgeber Freibeträge zu:
- Für jedes vollendete Lebensjahr liegt der Grundfreibetrag bei 150 Euro. Die Obergrenze liegt bei 9.750 Euro. Für vor 1948 Geborene gibt es einen Grundfreibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr mit einer Höchstgrenze von 33.800 Euro.
- Für jedes vollendete Lebensjahr gibt es einen Altersvorsorge-Freibetrag von 250 Euro mit einer Höchstgrenze von 16.250 Euro. Bedingung ist allerdings, dass die Auszahlung erst mit Renteneintritt beginnt und eine vorherige Verwertung ausgeschlossen ist.
- Für notwendige Anschaffungen gibt es einen Sockelbetrag von 750 Euro pro Person.
- Pro Kind gewährt der Staat einen Freibetrag von 3.100 Euro, allerdings nur, wenn das Kind nicht über ein höheres Vermögen verfügt.
Anders verhält es sich mit staatlich geförderten Vorsorgeprodukten, wie der Riester- und Rürup-Rente. Die sind Harzt-IV-sicher und gelten für den Gesetzgeber als geschütztes Vermögen.